1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Organe und Gremien des Verbandes
5. Abschnitt: Die Bezirksverbände
7. Abschnitt: Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgerichtsbarkeit
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Stand: 16. Oktober 2022
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verband trägt den Namen „Junge Liberale Berlin“. Er ist die Untergliederung des Bundesverbandes „Junge Liberale e.V.“ für das Gebiet des Landes Berlin. Der Verband untergliedert sich in rechtlich selbstständige Bezirksverbände.
(2) Sitz des Verbandes ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Soweit in dieser Satzung männliche Geschlechtsbezeichnungen verwendet werden, sind hiervon auch weibliche und nonbinäre Personen umfasst.
§ 2 – Zweck
(1) Die Jungen Liberalen Berlin sind ein selbstständiger politischer Jugendverband. Er strebt eine enge politische und organisatorische Zusammenarbeit mit der Freien Demokratischen Partei (FDP) an, insbesondere mit deren Berliner Landesverband.
(2) Ziel des Verbandes ist es, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit jungen Menschen und mit der FDP in die Praxis umzusetzen, insbesondere im Land Berlin. Hierbei setzen sich die Jungen Liberalen im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen freiheitlich-demokratischen Grundordnung für die größtmögliche Freiheit des einzelnen Menschen ein.
(3) Der Verband tritt für eine ökologisch orientierte soziale Marktwirtschaft und für einen Rechtsstaat ein, der erkennt, dass seine Befugnisse dazu dienen, die Freiheit des Einzelnen zu fördern, nicht sie zu beschränken.
2. Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 3 – Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jungen Liberalen Berlin kann werden, wer die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen Berlin anerkennt sowie
a) mindestens das 14. Lebensjahr vollendet und
b) das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Mitglied der Jungen Liberalen Berlin kann nicht werden oder sein, wer Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation, einer mit der FDP konkurrierenden Wählervereinigung oder Partei oder einer solchen Organisation ist, deren Zielsetzungen oder Aktivitäten mit den Zielsetzungen oder Aktivitäten der Jungen Liberalen Berlin unvereinbar sind.
(3) Der Landeskongress kann mit einer 2/3-Mehrheit die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen und einer anderen Organisation feststellen.
§ 4 – Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheiden der Landesvorstand und der jeweilige Bezirksvorstand (zuständige Vorstände).
(2) Der Antragsteller kann mit dem Aufnahmeantrag erklären, in welchen Bezirksverband die Aufnahme erfolgen soll. Unterbleibt diese Erklärung, erfolgt die Aufnahme in den Bezirksverband, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat; liegt dieser außerhalb Berlins, erfolgt eine Aufnahme in den geografisch am nächsten liegenden Bezirksverband.
(3) Der Aufnahmeantrag wird den zuständigen Vorständen zur Kenntnis gegeben. Der Antragsteller ist mit Ablauf der Widerspruchsfrist aufgenommen, wenn zuvor kein zuständiger Vorstand seinen Widerspruch erklärt hat oder sobald alle zuständigen Vorstände den Verzicht auf ihr Widerspruchsrecht erklärt haben.
(4) Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Kenntnisgabe des Antrags. Jeder Vorstand kann die ihm zustehende Widerspruchsfrist ohne Begründung einmalig um einen Monat verlängern.
(5) Der Widerspruch gegen die Aufnahme und der Verzicht auf das Widerspruchsrecht ergehen durch Beschluss. Dem Antragsteller ist keine Begründung im Falle einer Ablehnung mitzuteilen.
(6) Jeder Bezirksvorstand kann seinen Bezirksvorsitzenden durch einen jährlich zu erneuernden Beschluss dazu ermächtigen, das Widerspruchsrecht des Bezirksvorstandes nach eigenem Ermessen auszuüben, darauf zu verzichten oder die Widerspruchsfrist zu verlängern. Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Ihre Erteilung und ihr Widerruf sind dem Landesvorstand gegenüber ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) anzuzeigen.
(7) Erfolgt die Antragstellung nach Ablauf der satzungsgemäßen Einladungsfrist gem. § 12 Abs. 3 zu einem Landeskongress mit Wahlen oder Abwahlen von Vorstandsmitgliedern oder Wahlen von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress, so wird die Aufnahme erst mit Beendigung des Landeskongresses wirksam.
(8) Ein Mitglied kann auf Antrag gegenüber dem Landesvorstand in einen anderen Bezirksverband wechseln. Der Wechsel wird mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach Abs. 3 wirksam, wenn nicht der Bezirksvorstand des aufnehmenden Verbandes zuvor seinen Widerspruch erklärt hat oder mit dem Verzicht dieses Bezirksvorstandes auf sein Widerspruchsrecht.
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit
a) der Vollendung des 35. Lebensjahres,
b) dem gegenüber dem Landesvorstand oder der Bundesgeschäftsstelle erklärten Austritt,
c) dem Eintritt in eine Organisation nach § 3 Abs. 2 oder 3,
d) dem Ausschluss,
e) dem Tod.
(2) Vollendet ein Mitglied sein 35. Lebensjahr und bekleidet es ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.
(3) Ist ein Mitglied zugleich Mitglied einer Organisation, deren Unvereinbarkeit nach § 3 Abs. 3 erst nach seinem Eintritt in die Jungen Liberalen und in die andere Organisation beschlossen wird, endet die Mitgliedschaft einen Monat nach Inkrafttreten des Unvereinbarkeitsbeschlusses, sofern das Mitglied nicht zuvor seinen Austritt aus der anderen Organisation nachweist.
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe der Finanz- und Beitragsordnung verpflichtet.
(3) Das Stimmrecht auf Landeskongressen und Bezirksmitgliederversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht zu allen Organen und Gremien des Landesverbandes und der Bezirksverbände ruht, solange ein Mitglied für eines oder mehrere der vergangenen Kalenderjahre seinen Mitgliedsbeitrag noch nicht vollständig entrichtet hat. Stundung, Befreiung und Verjährung sind einer Beitragszahlung gleichgesetzt.
§ 7 – Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglieder fördern die Tätigkeiten des Verbandes durch finanzielle und ideelle Beiträge, ohne ordentliches Mitglied zu sein. Fördermitglied der Jungen Liberalen Berlin kann werden, wer die Grundsätze und die Satzung des Verbandes anerkennt und den in der Finanz- und Beitragsordnung für Fördermitglieder festgelegten Mindestbeitrag entrichtet.
(2) Die §§ 3 Absatz 2 bis 3; 4–5; 6 Abs. 2, 34 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass
1. die Fördermitgliedschaft nicht mit der Vollendung des 35. Lebensjahres endet; und
2. die Aufnahme in einen Bezirksverband nur erfolgt, wenn sie mit dem Aufnahmeantrag beantragt wird.
(3) Fördermitglieder haben Teilnahme- und Rederecht, jedoch weder Antrags-, Stimm- noch aktives oder passives Wahlrecht.
3. Abschnitt: Organe und Gremien des Verbandes
1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 8 – Organe und Gremien
(1) Die Organe des Verbandes sind dem Range nach
a) der Landeskongress,
b) der erweiterte Landesvorstand und
c) der Landesvorstand.
(2) Gremien des Verbandes sind die Landesarbeitskreise.
(3) Die Organe des Verbandes können weitere Gremien mit beratender Funktion durch Beschluss einsetzen. Ihr Auftrag ist im Einsetzungsbeschluss zu bezeichnen. Sie können durch Beschluss des einsetzenden oder eines höherrangigen Organs wieder aufgelöst werden.
§ 9 – Vertretung des Verbandes
(1) Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind der Landesvorsitzende, jeder stellvertretende Landesvorsitzende und der Landesschatzmeister berechtigt. Weitere Mitglieder des Landesvorstandes können zur außergerichtlichen Vertretung durch Beschluss des Landesvorstandes ermächtigt werden.
(2) Zur außergerichtlichen Vertretung der Bezirksverbände sind außerdem die jeweiligen Bezirksvorsitzenden, ihre Stellvertreter sowie die jeweiligen Bezirksschatzmeister berechtigt.
(3) Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind der Landesvorsitzende allein oder zwei Stellvertreter gemeinsam oder ein Stellvertreter mit dem Landesschatzmeister gemeinsam berechtigt. Für die Bezirksverbände gilt diese Regelung entsprechend.
2. Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 10 – Mehrheiten, Beschlüsse und Geschäftsordnungen
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.
(2) Im Sinne dieser Satzung bezeichnet
a) „einfache Mehrheit“: die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen übersteigt die Anzahl der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen;
b) „absolute Mehrheit“: die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen übersteigt die Summe der Anzahl der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen und abgegebenen gültigen Enthaltungen;
c) „2/3-Mehrheit“: die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen ist mindestens doppelt so groß wie die Summe der Anzahl der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen und abgegebenen gültigen Enthaltungen,
d) „3/4-Mehrheit“: die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen ist mindestens dreimal so groß wie die Summe der Anzahl der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen und abgegebenen gültigen Enthaltungen;
e) „relative Mehrheit“: auf den Wahlvorschlag entfällt die größte Anzahl an gültigen Ja-Stimmen, die zugleich die Anzahl der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen übersteigt.
(3) Die Organe und Gremien sind ermächtigt, ihre Verfahren in einer Geschäftsordnung näher auszugestalten, deren Beschluss, Änderung und Aufhebung einer 2/3-Mehrheit des jeweiligen Organs oder Gremiums bedürfen.
3. Unterabschnitt: Der Landeskongress
§ 11 – Stellung und Aufgaben
Der Landeskongress ist als Versammlung aller Mitglieder das oberste Organ des Verbandes. Seine Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Verbandes. Die unübertragbaren Aufgaben des Landeskongresses sind:
a) Änderung der Satzung,
b) Auflösung des Verbandes,
c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Landesvorstandes,
d) Entlastung des Landesvorstandes,
e) Wahl der Landeskassenprüfer,
f) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,
g) Wahl des Landesschiedsgerichtes,
h) Unvereinbarkeitsbeschlüsse im Sinne des § 3 Abs. 3.
§ 12 – Einberufung, Ladung und Beschlussfähigkeit
(1) Der Landeskongress findet auf Beschluss des Landesvorstandes, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Darüber hinaus muss der Kongress innerhalb von sechs Wochen einberufen werden:
a) auf Antrag von mindestens vier Bezirksverbänden; oder
b) auf Antrag von mindestens 50 Mitgliedern; bei einer Mitgliederzahl von weniger als 200 auf Antrag von 25 % der Mitglieder.
(2) Im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres ist ein Landeskongress einzuberufen, auf dem der Landesvorstand gewählt wird.
(3) Der Landeskongress wird vom Landesvorstand mit einer Frist von 21 Tagen einberufen.
(4) Die Einladung enthält neben Ort und Zeit auch die vorgesehene Tagesordnung sowie einen Hinweis zum Wahlverfahren gem. § 17 Abs. 4-7.
(5) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
§ 13 – Durchführung des Kongresses, Teilnahme-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht
(1) Der Landeskongress wird von einem Mitglied des Landesvorstandes eröffnet. Es wird die ordnungsgemäße Einladung und das Stimmrecht der Anwesenden festgestellt.
(2) Der Landeskongress tagt öffentlich. Auf Beschluss kann die Öffentlichkeit auf Mitglieder und Fördermitglieder beschränkt werden („mitgliederöffentlich“). Auf dem Landeskongress verfügt jedes Mitglied über Teilnahme-, Antrags-, Rede- und Stimmrecht. Antragsrecht haben darüber hinaus die Bezirksverbände, die Organe und Gremien des Verbandes, die Ombudspersonen und die Landeskassenprüfer. Der Bundesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Bundesvorstandsmitglied hat Rede- und Antragsrecht.
(3) Rederecht haben zudem vom Landesvorstand akkreditierte Gäste und auf Beschluss Dritte.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, auf Verlangen von 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen sie geheim durchgeführt werden. Geschäftsordnungsanträge sind offen abzustimmen.
(5) Soweit der Landeskongress von seiner Geschäftsordnungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, gilt die Geschäftsordnung des Bundeskongresses in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
(6) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder; das passive Wahlrecht endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres.
(7) Wahlen und Abwahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden.
§ 14 – Durchführung von Einzelwahlen
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes und die Ombudspersonen werden vom Landeskongress geheim in getrennten Wahlgängen (Einzelwahl) gewählt. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes und die Landeskassenprüfer werden in Einzelwahl offen gewählt, auf Verlangen von mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim.
(2) Einzelwahl mit mehreren Kandidaten. Im jeweils ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese von niemandem erreicht, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen durchgeführt. In diesem zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Wird diese von keinem Kandidaten erreicht, wird eine neue Wahl mit neu eröffneter Vorschlagsliste durchgeführt.
(3) Einzelwahl mit einem Kandidaten. Im jeweils ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese nicht erreicht, ist auf Antrag eines Mitglieds die Kandidatenliste neu zu eröffnen. Treten nun weitere Kandidaten an, ist die Wahl nach Abs. 2 durchzuführen. Anderenfalls genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Wird auch diese nicht erreicht, wird eine neue Wahl mit neu eröffneter Vorschlagsliste durchgeführt.
§ 15 – Delegiertenwahlen
(1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress werden in verbundener Listenwahl gewählt.
(2) Delegierte werden auf dem zweiten Landeskongress eines jeden Geschäftsjahres gewählt.
(3) Delegiertenwahl. Es können jeweils nur so viele Stimmen vergeben werden, wie Delegiertenplätze zur Verfügung stehen. Kumulieren ist ausgeschlossen. Die Delegierten mit der höchsten Stimmenanzahl sind in der Reihenfolge ihres Ergebnisses gewählt. Erzielen mehrere Kandidaten das gleiche Stimmenergebnis und hängt von ihrer Reihenfolge nicht ab, ob sie gewählt oder nicht gewählt sind, entscheidet, sofern sich die Kandidaten nicht einvernehmlich über ihre Reihenfolge einigen, das Los aus der Hand des Sitzungsleiters. Hängt von der Reihenfolge stimmengleicher Kandidaten ab, ob sie gewählt oder nicht gewählt sind, ist zwischen ihnen eine Stichwahl durchzuführen, bei der der Kandidat gewählt ist, der die relative Mehrheit erreicht.
(4) Ersatzdelegiertenwahl. Es können Stimmen an beliebig viele Kandidaten vergeben werden. Kumulieren ist ausgeschlossen. Die Ersatzdelegierten sind in der Reihenfolge ihres Ergebnisses gewählt, soweit auf sie jeweils mehr gültige Ja-Stimmen entfallen, als insgesamt gültige Nein-Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit greift Abs. 3 Satz 4 entsprechend.
(5) Delegierte und Ersatzdelegierte sind nicht abwählbar.
(6) Verringert sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die Delegierten mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte, die im Rang vor den gewählten Ersatzdelegierten stehen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die Ersatzdelegierten mit den höchsten Stimmenzahlen Delegierte, die im Rang hinter den gewählten Delegierten stehen.
(7) Wechselt ein Delegierter den Landesverband oder endet seine Mitgliedschaft, so fällt das Delegiertenmandat an den Landesverband zurück. Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 16 – Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern
Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen.
§ 17 – Antragsfrist, Antragsversand und Beratungsreihenfolge
(1) Anträge und Satzungsänderungsanträge müssen 14 Tage vor dem Kongress vorliegen.
(2) Der Landesvorstand bringt die fristgemäß eingereichten Anträge und Satzungsänderungsanträge spätestens 10 Tage vor dem Kongress allen Mitgliedern auf geeignetem Wege zur Kenntnis.
(3) Dringlichkeitsanträge müssen bis zur Eröffnung des Kongresses vorliegen. Sie bedürfen der Unterstützung von mindestens 10 Mitgliedern. Über die Dringlichkeit des Antrags befindet der Kongress zu Beginn der Antragsberatung. Satzungsänderungsanträge und Unvereinbarkeitsanträge (§ 3 Abs. 3) können nie Dringlichkeitsanträge sein.
(4) Die Reihenfolge, in der Anträge beraten werden, wird durch die stimmberechtigen Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens im Vorfeld des Kongresses festgelegt (Alex-Müller-Verfahren). Hierzu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet.
(5) Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält die Möglichkeit, eine vom Landesvorstand zuvor bestimmte Anzahl an Anträgen auszuwählen. Jeder Antrag darf hierbei nur einmal ausgewählt werden.
(6) Die Anträge werden in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen beraten. Mehrere stimmengleiche Anträge werden in der Reihenfolge ihres Antragseingangs beraten.
(7) Der Wahlgang steht den Mitgliedern mindestens 4 Tage lang offen und endet spätestens 5 Tage vor dem Landeskongress. Der Landesvorstand informiert vor Eröffnung des Wahlgangs die Mitglieder über den Zeitpunkt von Beginn und Ende des Alex-Müller-Verfahrens. Er übersendet den Mitgliedern die Ergebnisse des Alex-Müller-Verfahrens spätestens binnen eines Tages.
(8) Für Dringlichkeitsanträge gilt Folgendes: Nach Feststellung der Dringlichkeit beschließt der Landeskongress, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine einfache Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.
(9) Der Landeskongress kann die Antragsreihenfolge durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit jederzeit ändern.
§ 18 – Besondere Antragsgegenstände
(1) Satzungsänderungsanträge und Unvereinbarkeitsbeschlüsse gem. § 3 Abs. 3 bedürfen einer 2/3-Mehrheit.
(2) Der Antrag auf Auflösung des Verbandes bedarf einer 3/4-Merheit. Er kann nur gefasst werden, wenn er bereits mit der Einladung versandt wurde.
§ 19 – Digitale Durchführung des Landeskongresses
(1) Der Landeskongress kann auch ohne zeitgleiche Anwesenheit der Teilnehmenden mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchgeführt werden (digitaler Landeskongress). Hierüber entscheidet der Landesvorstand per Beschluss, wobei eine digitale Durchführung nur als Ausnahmefall gegenüber einer regelmäßig durchzuführenden Präsenzveranstaltung mit besonderem Grund erfolgen soll. Wird ein Landeskongress gem. § 12 Abs. 1 S. 2 einberufen, ist der Landesvorstand an eine im Antrag angegebene Durchführungsmodalität gebunden.
(2) Der Landesvorstand schafft die für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des digitalen Landeskongresses erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.
(3) Die Durchführung als digitaler Landeskongress ist in der Einladung anzukündigen. Sie hat statt des Veranstaltungsortes das zur Durchführung verwendete Echtzeitkommunikationsmittel zu benennen. Die Bereitstellung von Zugangsdaten kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens aber 3 Tage vor dem Kongress.
(4) Die Stimmberechtigung ist im Vorfeld des digitalen Landeskongresses festzustellen. Dafür informiert der Landesschatzmeister spätestens 14 Tage vor dem Kongress alle betroffenen Mitglieder über das Ruhen ihres Stimm- und Wahlrechts gem. § 6 Abs. 3 und teilt ihnen mit, wie das Stimm- und Wahlrecht wiederhergestellt werden können. Die Wiederherstellung des Stimm- und Wahlrechts ist dem Landesschatzmeister gegenüber vor Beginn des Landeskongresses nachzuweisen.
(5) Wahlen und Abstimmungen gelten als geheim, wenn sie anonym erfolgen und das Abstimmungsverhalten nicht durch Teilnehmer oder Dritte einsehbar ist.
(6) Bei Wahlen und Abstimmungen nach § 11 S. 3 lit. b), c) und f) (Auflösung des Verbandes, Wahlen und Abwahlen von Landesvorstandsmitgliedern, Delegiertenwahlen) wird elektronisch eine geheime Vorwahl durchgeführt und das sich hieraus ergebende Ergebnis per Brief- oder Urnenwahl zur Bestätigung gestellt. Erst mit Bestätigung der Ergebnisse mit absoluter Mehrheit nach Brief- oder Urnenwahl gelten die Wahl- und Abstimmungsergebnisse als wirksam und beschlossen.
(7) Die Durchführung der Urnen- oder Briefwahl unterliegt der auf dem Landeskongress gewählten Zählkommission. Auf Verlangen ihres Vorsitzenden wird sie hierbei durch den Landesvorstand organisatorisch und logistisch unterstützt. Während der Durchführung der Urnen- oder Briefwahl ist der Landeskongress unterbrochen. Er wird zur Verkündung der Ergebnisse zu einem in der Einladung festgelegten Zeitpunkt fortgesetzt. Wird das Ergebnis der elektronischen Vorwahlen nicht mit der erforderlichen absoluten Mehrheit bestätigt, sind die betroffenen Wahlen und Abstimmungen auf einem Präsenzlandeskongress erneut durchzuführen, der spätestens innerhalb von 60 Tagen stattfinden soll.
4. Unterabschnitt: Der erweiterte Landesvorstand und der Landesvorstand
§ 20 – Erweiterter Landesvorstand
(1) Der erweiterte Landesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Landeskongressen. Er entscheidet über die vom Landeskongress an ihn verwiesenen Anträge und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Er beachtet die Beschlüsse des Landeskongresses.
(2) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und je einem Vertreter der Bezirksverbände.
(3) Ein Mitglied des erweiterten Landesvorstandes kann nur eine Stimme haben.
(4) Zur Beschlussfähigkeit des erweiterten Landesvorstandes müssen mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein.
(5) Der erweiterte Landesvorstand tagt mindestens einmal pro Halbjahr. Er wird durch den Landesvorsitzenden einberufen. Er ist auch auf Antrag von fünf seiner Mitglieder oder des Landesvorstandes einzuberufen.
(6) Zum erweiterten Landesvorstand ist mit einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Der beabsichtigte Ausschluss von Mitgliedern nach § 34 Abs. 5 ist in der Einladung anzukündigen. Den Bezirksvorsitzenden sind gesondert die ihren Bezirksverband betreffenden Mitglieder spätestens 7 Tage vorher zu nennen.
(7) Der erweiterte Landesvorstand tagt mitgliederöffentlich. In Personalfragen, Finanzangelegenheiten und zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten im Rahmen der §§ 3-7 und §§ 34-35 ist die Mitgliederöffentlichkeit auszuschließen, in anderen Fragen kann sie durch Beschluss ausgeschlossen werden.
§ 21 – Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand ist das geschäftsführende Organ des Landesverbandes. Er erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben und führt die Geschäfte des Landesverbandes unter Beachtung der Beschlüsse der übrigen Landesorgane. Er entscheidet ferner über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge. Der Landesvorstand berichtet auf jedem Landeskongress über seine Arbeit und legt zum Ende seiner Amtszeit in Textform Rechenschaft ab. Er repräsentiert den Verband nach außen.
(2) Der Landesvorstand besteht aus:
a) dem Landesvorsitzenden,
b) drei stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) dem Landesschatzmeister und
d) bis zu sieben weiteren Mitgliedern.
(3) Die Amtszeit des Landesvorstandes beträgt 1 Jahr. Die Amtszeit nachträglich gewählter Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
(4) § 20 Abs. 7 gilt entsprechend.
5. Unterabschnitt: Die Landesarbeitskreise
§ 22 – Landesarbeitskreise
(1) Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit richtet der Landesvorstand Landesarbeitskreise ein, die nicht berechtigt sind, selbständig an die Öffentlichkeit zu treten. Durch gemeinsamen Beschluss können die Landesvorstände Berlin und Brandenburg gemeinsame Arbeitskreise einrichten, für welche diese Regelungen gleichermaßen gelten.
(2) Jeder Landesarbeitskreis hat einen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden besteht. Der Vorstand wird durch den Landesvorstand ernannt. Die Amtszeit des Vorstandes ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden. Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist durch Beschluss des Landesvorstandes möglich. Das Nähere zur Einberufung und Zusammensetzung der Landesarbeitskreise regelt der Landesvorstand.
(3) Jedes Mitglied verfügt über Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht zu den Landesarbeitskreisen. Über Teilnahme- und Rederecht verfügen ferner Fördermitglieder, die durch den Vorstand des Landesarbeitskreises akkreditierten Gäste und auf Beschluss Dritte.
(4) Die Vorsitzenden der Landesarbeitskreise sind zu den Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes zu laden und verfügen dort über Rederecht. Sie sind berechtigt, sich durch einen ihrer stellvertretenden Vorsitzenden vertreten zu lassen. Durch Beschluss des erweiterten Landesvorstandes können die Vertreter der Landesarbeitskreise von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. In Personalfragen, Finanzangelegenheiten und zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten im Rahmen der §§ 3-7 und §§ 34-35 sind sie immer ausgeschlossen.
(5) Der Landesvorstand hat das Recht, selbst Sitzungen eines Landesarbeitskreises anzuberaumen.
(6) Ein Landesarbeitskreis kann durch Beschluss des Landeskongresses, des erweiterten Landesvorstandes oder des Landesvorstandes aufgelöst werden.
4. Abschnitt: Ombudspersonen
§ 23 – Ombudspersonen
(1) Der Landeskongress wählt mindestens eine und höchstens zwei Ombudspersonen.
(2) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Landeskongresses und des erweiterten Landesvorstandes. Darüber hinaus stehen die Ombudspersonen allen Mitgliedern als Vermittler und Vertrauenspersonen bei Problemen, Sorgen oder Konflikten zur Verfügung. Diesbezüglich unterliegen sie Dritten gegenüber der Verschwiegenheitspflicht, soweit sie nicht ausdrücklich mit der Vermittlung gegenüber Dritten beauftragt sind.
(3) Die Amtszeit der Ombudspersonen ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden.
(4) Die Ombudspersonen legen zu jedem Landeskongress einen Bericht in Textform vor.
(5) Die Ombudspersonen sind zu den Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes zu laden und haben in diesen Gremien Rede- und Antragsrecht zu allen Tagesordnungspunkten. Sie können nur von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit die Einleitung oder Durchführung einer Ordnungsmaßnahme gem. § 34 gegen sie beraten oder beschlossen werden soll oder ein gegen sie geführtes oder zu führendes Schiedsgerichtsverfahren gem. § 35 beraten werden soll.
(6) Die Ombudspersonen haben jeweils das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen an den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand zu stellen.
(7) Ombudsperson kann nicht werden, wer Mitglied des Bundes-, des Landes- oder eines Bezirksvorstandes oder eines Schiedsgerichtes der Jungen Liberalen ist oder zu einer Gliederung der Jungen Liberalen in einem Arbeitsverhältnis steht.
5. Abschnitt: Die Bezirksverbände
§ 24 – Stellung und Gliederung der Bezirksverbände
Der Landesverband untergliedert sich in rechtlich selbständige Bezirksverbände, die dem Gebiet eines oder mehrerer angrenzender Bezirke der Stadt entsprechen.
§ 25 – Organe der Bezirksverbände
Die Organe der Bezirksverbände sind dem Range nach
a) die Bezirksmitgliederversammlung und
b) der Bezirksvorstand.
Die Organe der Bezirksverbände können weitere Gremien mit beratender Funktion durch Beschluss einsetzen. Ihr Auftrag ist im Einsetzungsbeschluss zu bezeichnen. Sie können durch Beschluss des einsetzenden oder eines höherrangigen Organs wieder aufgelöst werden.
§ 26 – Die Bezirksmitgliederversammlung
(1) Die Bezirksmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. Sie hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Einführung, Änderung und Aufhebung der Bezirkssatzung,
b) Verschmelzung oder Aufspaltung des Bezirksverbandes,
c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes,
d) Entlastung des Bezirksvorstandes,
e) Wahl der Bezirkskassenprüfer.
(2) Die Bezirksmitgliederversammlung findet auf Beschluss des Bezirksvorstandes, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Darüber hinaus muss eine Bezirksmitgliederversammlung einberufen werden auf Antrag von 25 % der Bezirksmitglieder.
(3) Im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres ist eine Bezirksmitgliederversammlung einzuberufen, auf der der Bezirksvorstand gewählt wird. Unterbleibt dies, beruft der Landesvorstand die Mitgliederversammlung mit Wahlen zum Bezirksvorstand ein.
(4) Die Bezirksmitgliederversammlung wird vom Bezirksvorstand mit einer Frist von 7 Tagen einberufen, die Bezirksmitgliederversammlung, die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 2 wahrnehmen soll, mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung enthält neben Ort und Zeit auch die vorgesehene Tagesordnung.
(5) Auf der Bezirksmitgliederversammlung verfügt jedes Bezirksmitglied über Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Die Mitglieder des Landesvorstands und die Ombudspersonen haben Rederecht, der Landesvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Landesvorstandsmitglied darüber hinaus auch Antragsrecht. Der Bezirksvorstand hat Antragsrecht. Für das Rede- und Antragsrecht weiterer Personen gilt § 13 Abs. 2–3 entsprechend.
(6) Beschlüsse über die Verschmelzung oder Aufspaltung des Bezirksverbandes können nur gefasst werden, wenn sie bereits mit der Einladung versandt wurden.
(7) Die Bezirksmitgliederversammlung kann auch ohne zeitgleiche Anwesenheit der Teilnehmenden mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchgeführt werden (digitale Bezirksmitgliederversammlung). Hierüber entscheidet der Bezirksvorstand per Beschluss, wobei eine digitale Durchführung nur als Ausnahmefall gegenüber einer regelmäßig durchzuführenden Präsenzveranstaltung mit besonderem Grund erfolgen soll. Wird eine Bezirksmitgliederversammlung gem. Absatz 2 S. 2 einberufen, ist der Bezirksvorstand an eine im Antrag angegebene Durchführungsmodalität gebunden. § 19 Abs. 2-5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei der digitalen Bezirksmitgliederversammlung der Nachweis nach § 19 Abs. 4 S. 3 gegenüber dem Landesschatzmeister zu führen ist, der hierüber unverzüglich den Bezirksvorstand in Kenntnis setzt. § 19 Abs. 6–7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Wahlen und Abstimmungen nach Abs. 1 S. 2 lit. b) und c) per Urnen- oder Briefwahl bestätigt werden müssen.
(8) Die §§ 12 Abs. 5; 13; 14 und 16 gelten entsprechend.
§ 27 – Der Bezirksvorstand
(1) Der Bezirksvorstand erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben des Bezirksverbandes unter Beachtung der Beschlüsse der Bezirksmitgliederversammlung und der Organe des Landesverbandes. Er entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge. Er repräsentiert den Bezirksverband ferner nach außen. Hierbei muss stets erkenntlich werden, dass der Bezirksvorstand nicht für den Landesverband spricht.
(2) Der Bezirksvorstand besteht aus:
a) dem Bezirksvorsitzenden,
b) drei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,
c) dem Bezirksschatzmeister,
d) bis zu sieben weiteren Mitgliedern.
(3) Abweichend hiervon können die Bezirksverbände in eigenen Satzungen abweichende Regelungen zu der Zahl ihrer Vorstandsmitglieder regeln, § 30 Abs. 2 lit. a), sofern mindestens die Positionen Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Schatzmeister vorgesehen sind.
(4) Die §§ 20 Abs. 7 und 21 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 28 – Verschmelzung/Aufspaltung von Bezirksverbänden
(1) Mehrere benachbarte Bezirksverbände können sich auf Beschluss der Bezirksmitgliederversammlungen zu einem neuen Bezirksverband verschmelzen. Die Verschmelzung bedarf einer 2/3-Mehrheit in jedem der betroffenen Bezirksverbände.
(2) Ein Bezirksverband kann sich auf Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung in zwei oder mehr Bezirksverbände aufspalten, die jeweils dem Gebiet mindestens eines Bezirkes der Stadt entsprechen müssen. Die Aufspaltung bedarf einer 2/3-Mehrheit.
(3) Nach Inkrafttreten des Verschmelzungs- oder des Aufspaltungsbeschlusses muss innerhalb von 4 Wochen nach Beschluss der Verschmelzung oder Aufspaltung eine Bezirksmitgliederversammlung in jedem betroffenen Bezirksverband durchgeführt und ein neuer Bezirksvorstand gewählt werden. Die Bezirksvorstände der zu verschmelzenden Bezirksverbände laden zu dieser Bezirksmitgliederversammlung ein und bleiben gemeinsam geschäftsführend im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Im Falle der Aufspaltung lädt der bisherige Bezirksvorstand zu den durchzuführenden Mitgliederversammlungen ein und bleibt geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Bezirksvorstandes in den betroffenen Bezirksverbänden im Amt.
(4) Die Mitglieder eines durch Aufspaltung aufgelösten Bezirksverbandes werden entsprechend ihres Wohnsitzes einem der neuen Bezirksverbände zugeordnet, sofern sie nicht zuvor durch Erklärung in Textform gegenüber dem Bezirksvorstand eine Zuordnung zu einem anderen der neuen Bezirksverbände erklärt haben. Mitglieder, die in keinem der neuen Bezirksverbände wohnhaft sind, werden dem neuen Bezirksverband zugeordnet, welchem sie geografisch am nächsten wohnen, sofern sie nicht zuvor durch Erklärung in Textform gegenüber dem Bezirksvorstand ihre Zuordnung bestimmen. Die Mitglieder sind mit der Einladung zur Bezirksmitgliederversammlung über das Verfahren zur Aufteilung auf die neuen Bezirksverbände zu informieren.
(5) Im Falle der Aufspaltung wird nach endgültiger Feststellung über die Verteilung der Mitglieder auf die neuen Bezirksverbände das Vermögen des aufgelösten Bezirksverbandes im Verhältnis der Mitgliederzahl aufgeteilt.
§ 29 – Abspaltung eines Bezirksverbandes
(1) Abweichend von § 28 können mindestens fünfzehn Mitglieder ihre Abspaltung von einem bestehenden Bezirksverband erklären und einen neuen Bezirksverband gründen, sofern beide neu entstandenen Bezirksverbände dem Gebiet mindestens eines Bezirkes der Stadt entsprechen. Der bisherige Bezirksverband entscheidet verbindlich durch Beschluss, welchen Bezirk er zukünftig und welchen Bezirk der abgespaltene Bezirksverband vertritt.
(2) In diesem Fall verbleiben alle übrigen Mitglieder in dem Bezirksverband, von welchem sich abgespalten wurde. Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Bereich des neuen Bezirksverbandes haben, können durch einfache Erklärung in diesen übertreten, ohne dass dem neuen Bezirksverband ein Widerspruchsrecht zusteht. Es findet eine anteilige Aufteilung des Vermögens nach Anzahl der sich abspaltenden Mitglieder statt.
(3) Nach Erklärung über die Abspaltung muss innerhalb von 4 Wochen in dem abgespaltenen Bezirksverband ein Bezirksvorstand gewählt werden.
(4) Bei Unklarheiten oder Differenzen zwischen den betroffenen Bezirksverbänden darüber, welcher Verband sich von welchem im Sinne des Absatzes 1 abgespalten hat, ist durch den Landesvorstand unverzüglich eine Sitzung des erweiterten Landesvorstandes einzuberufen, welcher abschließend über diese Frage entscheidet.
§ 30 – Satzungskompetenz der Bezirksverbände
(1) Die Bezirksverbände sind berechtigt, sich eine Satzung zu geben. Sie können durch Satzung von den Regeln dieser Satzung abweichen.
(2) Insbesondere können die Bezirke abweichende Regelungen treffen im Hinblick auf
a) die Zusammensetzung des Bezirksvorstandes,
b) die weiteren Organe und Gremien des Bezirkes,
c) die anzuwendenden Verfahrensregelungen und
d) die Übertragung der Rechte nach § 4 Abs. 6.
(3) Eine von den Vorschriften dieser Satzung abweichende Regelung ist ausgeschlossen im Hinblick auf
a) den Zweck der Jungen Liberalen,
b) die Voraussetzung und das Ende der Mitgliedschaft,
c) Voraussetzungen, Kompetenz und Verfahren zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen,
d) das Bestehen eines Bezirksvorstandes als Kollegialgremium sowie dessen Wahl durch die Bezirksmitgliederversammlung in geheimer Wahl,
e) die Frist zur Einladung einer Bezirksmitgliederversammlung,
f) die Regelungen der Mitgliedsbeiträge,
g) die Rede- und Antragsrechte der Landesorgane und -amtsinhaber und
h) eine (nicht zulässige) Eintragung im Vereinsregister.
6. Abschnitt: Finanzen
§ 31 – Finanzen
(1) Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitglieds- und Fördermitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Kapitalerträge und sonstige Einnahmen.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge an den Landesverband Berlin nach der vom Landeskongress beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten. Der Landesvorstand kann auf Antrag Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verzichtet das Mitglied auf die Rückzahlung von vorgeleisteten Beiträgen.
(4) Die Schatzmeister auf Landes- und Bezirksebene haben die Finanzen ihrer Verbände ordnungsgemäß zu verwalten.
(5) Mittel des Landesverbandes und der Bezirksverbände dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 32 – Haushaltsplan
(1) Der Landesvorstand beschließt in den ersten zwei Monaten seiner Amtszeit den Finanzhaushalt für das laufende Jahr und in den letzten zwei Monaten des Geschäftsjahres den Finanzhaushalt für das kommende Jahr. Dabei sind der zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendige Bedarf sowie die abschätzbaren Einnahmen zu berücksichtigen.
(2) Der Haushalt ist dem erweiterten Landesvorstand zur Kenntnis zu geben.
(3) Solange vom aktuellen Landesvorstand kein Haushalt beschlossen worden ist, darf maximal über drei Monate monatlich maximal ein Zwölftel des Titels des Haushaltes des vorherigen Landesvorstandes ausgegeben werden. Solange kein Haushalt beschlossen ist, darf maximal über sechs Monate, monatlich maximal ein Zwölftel des Titels des Haushaltes des Vorjahres ausgegeben werden.
§ 33 – Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des Landesverbandes zu prüfen. Auf ihr Verlangen muss ihnen der Landesvorstand jederzeit Einblick in die Bücher und alle für die Buchführung relevanten Unterlagen gewähren.
(2) Der Landeskongress wählt mindestens zwei Landeskassenprüfer. Die Wahl von Ersatzkassenprüfern ist möglich.
(3) Kassenprüfer kann nicht werden, wer Mitglied des Bundes-, des Landes- oder eines Bezirksvorstandes oder eines Schiedsgerichtes der Jungen Liberalen ist oder zu einer Gliederung der Jungen Liberalen in einem Arbeitsverhältnis steht.
(4) Eine Kassenprüfung hat mindestens vor jeder Neuwahl des Landesschatzmeisters stattzufinden.
(5) Die Kassenprüfer berichten dem Landeskongress. Ihr Bericht wird Bestandteil des Protokolls.
(6) Die Kassenprüfer empfehlen dem Landeskongress die Entlastung oder Nichtentlastung des Landesvorstandes und gesondert des Landesschatzmeisters. Diese Empfehlung wird Bestandteil des Protokolls.
(7) Die Kassenprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten für die Bezirksverbände entsprechend; die Mitgliedschaft im Bundesvorstand schließt die Wahl zum Kassenprüfer eines Bezirksverbandes nicht aus. Die Bezirksverbände können auf die Wahl von Kassenprüfern verzichten. In diesem Falle nehmen der Landesschatzmeister und ein weiteres vom Landesvorstand beauftragtes Mitglied des Landesvorstandes die Kassenprüfung wahr.
(9) Im Falle einer Verschmelzung oder einer Aufspaltung nach § 28 ist vor der Beschlussfassung in den betreffenden Bezirksverbänden eine Kassenprüfung durchzuführen.
(10) Der Landesschatzmeister hat das Recht, an der Kassenprüfung der Bezirksverbände mit den Rechten eines Kassenprüfers teilzunehmen.
7. Abschnitt: Ordnungsmaßnahmen und Schiedsgerichtsbarkeit
§ 34 – Ordnungsmaßnahmen einschließlich Ausschluss
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder die Grundsätze des Verbandes und fügt dadurch dem Landesverband, einem oder mehreren Bezirksverbänden oder einem oder mehreren Mitgliedern Schaden zu, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Verbandes liegt auch vor, wenn das Mitglied sich gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern oder Interessenten unangemessen verhält. Ordnungsmaßnahmen können auch verhängt werden, wenn ein Amtsträger es unternimmt, Verstöße nach Satz 1 oder 2 zu verdecken.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. befristeter Ausschluss von oder Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Veranstaltungen des Verbandes mit Ausnahme zukünftiger Landeskongresse und der Mitgliederversammlungen mit Wahlen oder Abwahlen im eigenen Bezirksverband,
4. befristeter Ausschluss von oder die Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Veranstaltungen des Verbandes einschließlich zukünftiger Landeskongresse und der Mitgliederversammlungen mit Wahlen oder Abwahlen im eigenen Bezirksverband,
5. weitere einmalige oder befristete Maßnahmen, die Wahlämter und den Mitgliedsstatus des Mitglieds nicht berühren,
6. Enthebung aus einem oder mehreren Ämtern,
7. befristete Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt zu bekleiden, unter Einschluss der Enthebung aus zum Zeitpunkt der Entscheidung bekleideten Ämtern,
8. Ausschluss.
Befristete Maßnahmen sollen sechs Monate nicht unterschreiten und dürfen drei Jahre nicht überschreiten.
(3) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 werden durch den Landesvorstand verhängt. Gegen die Maßnahme steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat die Klage zum Landesschiedsgericht offen. Die Maßnahme ist dem Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Hierbei ist der Betroffene über sein Recht auf Anrufung des Landesschiedsgerichtes und die Klagefrist aufzuklären. Die Monatsfrist beginnt erst mit Zugang dieser Bekanntgabe bei dem Betroffenen. Sie beginnt abweichend hiervon bereits mit Verhängung der Maßnahme, wenn der Zugang ihrer Bekanntgabe nur deshalb nicht möglich war, weil sie dem Mitglied unter den im zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragenen Daten nicht zugehen konnte. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Das Landesschiedsgericht kann auf Antrag des Landesvorstandes die sofortige Vollziehung der Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmen.
(4) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4-8 werden durch das Bundesschiedsgericht auf Antrag des Landesvorstands verhängt. Ein solcher Antrag steht der Verhängung einer Maßnahme nach Abs. 2 Nr. 1–3 nicht entgegen. Maßnahmen nach Nr. 6–8 sollen nur verhängt werden, wenn gegen das Mitglied innerhalb der letzten drei Jahre eine Maßnahme nach Nr. 2–5 bestandskräftig geworden ist.
(5) Der erweiterte Landesvorstand kann auf Antrag des Landesvorstandes durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit ein Mitglied auch dann ausschließen, wenn es seine fälligen Mitgliedsbeiträge mindestens im Umfang eines Jahresbeitrages nicht gezahlt hat, nachdem es dazu entweder zweimal unter angemessener Fristsetzung gemahnt wurde oder der Zugang einer solchen Mahnung deshalb nicht möglich war, weil sie dem Mitglied unter den im zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragenen Daten nicht zugehen konnten. Absatz 3 Satz 2–7 finden entsprechende Anwendung.
§ 35 – Landesschiedsgericht
(1) Der Landeskongress wählt ein Landesschiedsgericht, das aus
a) einem Vorsitzenden,
b) zwei weiteren Mitgliedern und
c) bis zu drei Ersatzmitgliedern
besteht. Der Vorsitzende muss die erste juristische Staatsprüfung oder eine entsprechende Prüfung bestanden haben.
(2) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesschiedsgerichtes kann nicht gewählt werden, wer Mitglied des Bundes-, des Landes- oder eines Bezirksvorstandes, Ombudsperson des Landeverbandes oder Landes- oder Bezirkskassenprüfer ist oder zu einer Gliederung der Jungen Liberalen in einem Arbeitsverhältnis steht.
(3) Die Amtszeit des Landesschiedsgerichtes beträgt 2 Jahre. Die Amtszeit nachträglich gewählter Mitglieder und Ersatzmitglieder endet mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landesschiedsgerichtes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neues Landesschiedsgericht gewählt ist.
(4) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen über:
a) Rechtsmittel gegen Ordnungsmaßnahmen und Anträge auf einstweilige Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung nach § 34 Abs. 3,
b) Rechtsmittel gegen den Ausschluss wegen Beitragsschulden nach § 34 Abs. 5,
c) die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen,
d) die Feststellung der Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen,
e) sonstige Auseinandersetzungen zwischen einem Mitglied und dem Verband,
f) Auseinandersetzungen zwischen einem Mitglied und einem Bezirksvorstand,
g) Auseinandersetzungen zwischen Organen des Verbandes und den Bezirksvorständen, zwischen Organen oder zwischen Bezirksvorständen untereinander,
h) Zweifel über die Auslegung der Satzung und
i) alle anderen rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes,
soweit hierfür nicht nach § 34 Abs. 4 oder nach den Regelungen der Bundessatzung das Bundesschiedsgericht zuständig ist.
(5) Die Anfechtung einer Wahl und eines Beschlusses ist nur binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Die Anfechtung einer Wahl ist nur zulässig, sofern der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
(6) Der Landeskongress kann mit 2/3-Mehrheit eine Landesschiedsordnung erlassen, ändern und aufheben. Im Übrigen gilt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 36 – Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Jungen Liberalen Berlin verarbeiten personenbezogene Daten von Mitgliedern, Spendern, Interessierten und weiteren Dritten unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und der nationalen Datenschutzgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Verarbeitung erfolgt, soweit diese für die Erreichung der Zwecke und Ziele des Verbandes erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation – auch auf elektronischem Weg – mit den in Satz 1 genannten Personen, zu deren Beteiligung an der politischen und organisatorischen Arbeit des Verbandes, zur Betreuung, Bindung und Rückgewinnung von Mitgliedern sowie zur Finanz-, Beitrags- und Spendenverwaltung.
(2) Personenbezogene Daten dürfen an Vorstände und Beschäftigte des Landes- und der Bezirksverbände, an die Vorsitzenden der Landesarbeitskreise und anderer beratender Gremien sowie die Ombudspersonen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sämtliche Empfänger sind bei der Verarbeitung zu besonderer Sorgfalt sowie zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Der Landesvorstand wird ermächtigt, per Beschluss weitere Regelungen zur Einhaltung des Datenschutzes bei den Jungen Liberalen Berlin zu treffen, wobei Abs. 4 zu beachten und nicht einzuschränken ist. Er erlässt und aktualisiert zudem eine Datenschutzerklärung.
(4) Daten von anderen Mitgliedern sind Mitgliedern unter Beachtung der Vorgaben der Absätze 1-3 mitzuteilen, soweit ihr Auskunftsinteresse das Interesse der Mitglieder an der Wahrung ihrer informationellen Selbstbestimmung überwiegt.
(5) Sofern es das zentrale Mitgliederverwaltungssystem gemäß Bundessatzung der Jungen Liberalen e.V. (zentrales Mitgliederverwaltungssystem) zulässt, verzichtet der Landesverband darin auf die Erhebung des Merkmals Geschlecht/geschlechtliche Identität seiner Mitglieder.
§ 37 – Fristen und Formerfordernisse
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Alle in dieser Satzung vorgesehenen Anträge, Mitteilungen und sonstigen Erklärungen unterliegen der Textform, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Anträge, Mitteilungen und sonstige Erklärungen, die an ein Organ oder Gremium im Verlaufe einer Sitzung dieses Organs oder Gremiums gerichtet werden, können auch mündlich vorgenommen werden. Sofern ein Protokoll geführt wird, sind sie in diesem aufzunehmen.
(4) Für alle in dieser Satzung vorgesehenen Einladungen, Mitteilungen und sonstigen Erklärungen genügt der Versand per E-Mail; ein Postversand findet grundsätzlich nicht statt. Erklärungen gelten in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie an die im zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragene E-Mailadresse verschickt wurden. Ist im zentralen Mitgliederverwaltungssystem keine E-Mailadresse hinterlegt, kann der Versand unterbleiben.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Erklärungen im Rahmen von Verfahren nach §§ 34-35. Hier hat sämtliche Kommunikation auf dem Postweg zu erfolgen, sofern der Adressat nicht per E-Mail erreichbar ist.
(6) Wahlunterlagen dürfen mit Ablauf der in § 35 Abs. 5 genannten Frist vernichtet werden, wenn zuvor gegen die Wahl kein Rechtsmittel nach § 35 Abs. 4 lit. c) oder d) eingelegt wurde.
§ 38 – Satzungsunklarheiten
Soweit diese Satzung eine planwidrige Regelungslücke enthält, gelten in folgender Reihenfolge entsprechend:
1. die Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2. die Landessatzung der FDP, Landesverband Berlin in ihrer jeweils geltenden Fassung,
3. die Bundessatzung der FDP einschließlich der Bundesgeschäftsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung
§ 39 – Finanz- und Beitragsordnung
Die Finanz- und Beitragsordnung ist gesonderter Bestandteil dieser Satzung.
§ 40 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 16. Oktober 2022 in Kraft.