Finanz- und Beitragsordnung


Stand: Januar 2024


§ 1 Grundsätze

Der Landesverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln der

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Fördermitgliedsbeiträge,
  • Mandatsträgerbeiträge,
  • Spenden,
  • Zuwendungen,
  • sonstigen Einnahmen,
  • Mitteln des Kapitalmarktes.

Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein.

§ 2 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu leisten. Abweichend von Satz 1 kann vom Mitglied auch eine halbjährliche oder vierteljährliche Zahlweise festgelegt werden. Dieses ist dem Landesschatzmeister vorab mitzuteilen. Im Falle eines Austritts werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.

§ 3 Beitragshöhe

(1) Der Beitrag für alle Mitglieder beträgt mindestens EUR 4,00 pro Monat. Ab
einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als EUR 520,00 beträgt der
Beitrag mindestens EUR 6,00 pro Monat. Ab einem monatlichen
Nettoeinkommen von mehr als EUR 2.000,00 beträgt der Beitrag mindestens
EUR 15,00 pro Monat.

(2) Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens EUR 5,00 pro Monat.

(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die
Schüler sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, EUR 3,00 pro
Monat.

§3a MANDATSTRÄGERBEITRÄGE

(1) Ordentliche Mitglieder, die Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes im
Deutschen Bundestag oder im Abgeordnetenhaus von Berlin oder Minister,
Senatoren, Staatssekretäre oder Beauftragte eines Bundesministeriums sind,
sollen außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen
Mandatsträgerbeitrag entrichten.

(2) Der Mandatsträgerbeitrag soll 1,5% des Grundbezugs der Mandatsträgers
betragen.

(3) Eine Abwicklung der Mandatsträgerbeiträge über die FDP ist gleich einer
direkten Zahlung an die Jungen Liberalen zu behandeln.

§ 4 Abführungen an die Bezirksverbände

(1) Jeder Bezirksverband hat einen Anspruch auf Abführung von 30% des Mitgliedsbeitrags jedes Mitglieds und von 50% des Mitgliedsbeitrags jedes Fördermitglieds seines Bezirksverbandes. Von den Mandatsträgerbeiträgen werden 30% gleichmäßig an alle
Bezirksverbände abgeführt.

(2) Maßgeblich für die Berechnung der Abführungen für ein Quartal sind die Mitglieder und deren Beitragssätze am 15. Kalendertag eines Quartals.

(3) Die Zahlung der Abführungen an die Bezirksverbände erfolgt jeweils bis zum 30. Juni für das erste Halbjahr und bis zum 31. Dezember für das zweite Halbjahr.

§ 5 Durchführung von Mahnverfahren

(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrags für das vergangene Jahr in Verzug sind, erhalten im ersten Quartal eine Mahnung. Diese enthält den geschuldeten Betrag und die Zahlungsfrist. Diese beträgt höchstens vier Wochen.

(2) Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie spätestens einen Monat nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist zu wiederholen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.

(3) Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

§ 6 Rechnungswesen

(1) Der Landesschatzmeister führt die Bücher des Landesverbandes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne des § 238 HGB.

(2) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt der Landesschatzmeister nach den Grundsätzen der Plankosten-/Leistungsrechnung auf Grundlage der Jahresplanung einen Haushalt auf.

(3) Der Landesschatzmeister erstellt zum Ende des Haushaltsjahres eine Kontrollrechnung auf Grundlage des Haushaltsplanes und der Nachtragshaushalte, aus denen die Abweichungen von den Plandaten ersichtlich sind.

§ 7 Pflichten des Landesvorstandes

(1) Der Landesvorstand hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.

(2) Der Landesvorstand beschließt in den ersten zwei Monaten seiner Amtszeit
den Finanzhaushalt für das laufende Jahr und in den letzten zwei Monaten des
Geschäftsjahres den Finanzhaushalt für das kommende Jahr. Dabei sind der zur
Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendige Bedarf sowie die
abschätzbaren Einnahmen zu berücksichtigen. Der Haushalt ist dem erweiterten
Landesvorstand zur Kenntnis zu geben. Abweichungen von den Ansätzen
dieses Haushaltsplanes erfordern einen Nachtragshaushalt.

(3) Solange vom aktuellen Landesvorstand kein Haushalt beschlossen worden
ist, darf maximal über drei Monate monatlich maximal ein Zwölftel des Titels des
Haushaltes des vorherigen Landesvorstandes ausgegeben werden. Solange kein
Haushalt beschlossen ist, darf maximal über sechs Monate, monatlich maximal
ein Zwölftel des Titels des Haushaltes des Vorjahres ausgegeben werden.

(3) Der Landesvorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan beschließen. Abweichungen von den Ansätzen dieses Haushaltsplanes erfordern einen Nachtragshaushalt.

(4) Der Landesvorstand erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen gemeinsamen Bericht über seine finanzielle Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres; er beschließt einen Jahresabschluss, der aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht.

(5) Er leitet seinen Bericht, den Jahresabschluss und den Bericht der Kassenprüfer den Teilnehmern des Landeskongresses, der über die Entlastung des Landesvorstandes beschließt, zusammen mit den Anträgen zu.

§ 7a Pflichten der Bezirksvorstände

(1) Die Regelungen des § 7 gelten entsprechend für die Bezirksvorstände.

(2) Die Bezirksvorstände sind verpflichtet dem Landesschatzmeister bis zum 31.01. eines Jahres einen vorläufigen und bis zum 31.03. eines Jahres den endgültigen Jahresabschluss des vorherigen Geschäftsjahres mitzuteilen.

§ 8 Vetorecht des Schatzmeisters

(1) Bei einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 200,00 ist der Schatzmeister vor Abschluss des Geschäfts zu hören.

(2) Der Schatzmeister kann gegen die Verabschiedung eines Haushaltes oder eines Nachtragshaushalts sein Veto einlegen. Das Veto wird durch Beschluss des erweiterten Landesvorstandes mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder außer Kraft gesetzt.

§ 9 Verhinderung des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister gilt als verhindert, wenn er mehr als 14 Tage seinen Amtspflichten nicht nachkommen kann.

(2) Im Fall einer Verhinderung übernimmt der Landesvorsitzende die Amtsgeschäfte des Schatzmeisters kommissarisch.

§ 10 Kassenprüfung

(1) Der Landeskongress wählt mindestens zwei Landeskassenprüfer. Die Wahl
von Ersatzkassenprüfern ist möglich.

(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des
Landesverbandes zu prüfen. Auf ihr Verlangen muss ihnen der Landesvorstand
jederzeit Einblick in die Bücher und alle für die Buchführung relevanten
Unterlagen gewähren.

(3) Kassenprüfer kann nicht werden, wer Mitglied des Bundes-, des Landes-
oder eines Bezirksvorstandes oder eines Schiedsgerichtes der Jungen Liberalen
ist oder zu einer Gliederung der Jungen Liberalen in einem Arbeitsverhältnis
steht.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten für die Bezirksverbände entsprechend; die Mitgliedschaft
im Bundesvorstand schließt die Wahl zum Kassenprüfer eines Bezirksverbandes
nicht aus. Die Bezirksverbände können auf die Wahl von Kassenprüfern
verzichten. In diesem Falle nehmen der Landesschatzmeister und ein weiteres
vom Landesvorstand beauftragtes Mitglied des Landesvorstandes die
Kassenprüfung wahr.

§ 10A Pflichten der Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer haben die sachgerechte Verwaltung und Verwendung aller dem Verband gehörenden Sachen, sowie die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung für den Verband zu überwachen.

(2) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Bücher und der Kassenbestände vorzunehmen. Die Kassenprüfer berichten dem Landeskongress. Ihr Bericht wird Bestandteil des Protokolls.

(3) Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss und erstellen hierüber einen Bericht. Bei Genehmigung haben Sie ihn mit dem Vermerk zu versehen, dass Buchführung und Jahresabschluss allen Vorschriften entsprechen. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses geben hierüber eine eidesstattliche Erklärung in Form wie in Anlage zu dieser Beitrags- und Finanzordnung ab. Die Anlage ist Teil dieser Beitrags- und Finanzordnung.

(4) Die Kassenprüfer empfehlen dem Landeskongress die Entlastung oder
Nichtentlastung des Landesvorstandes und gesondert des
Landesschatzmeisters. Diese Empfehlung wird Bestandteil des Protokolls.

§ 11 Entlastung

(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Landesvorstandes.

(2) Die Entlastung ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 13 Richtlinien

Der Landesschatzmeister erlässt zur Ausführung dieser Beitrags- und Finanzordnung sowie weiterer nicht geregelter Fragen Richtlinien. Sollen diese auch für die Untergliederungen gelten, so ist dies gesondert zu erwähnen.