Stand: März 2018
FHier kannst du die Finanz- und Beitragsordnung als pdf nachlesen
§ 1 Grundsätze
Der Landesverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln der
- Mitgliedsbeiträge,
- Fördermitgliedsbeiträge,
- Spenden,
- Zuwendungen,
- sonstigen Einnahmen,
- Mitteln des Kapitalmarktes.
Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein.
§ 2 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu leisten. Abweichend von Satz 1 kann vom Mitglied auch eine halbjährliche oder vierteljährliche Zahlweise festgelegt werden. Dieses ist dem Landesschatzmeister vorab mitzuteilen.
§ 3 Beitragshöhe
(1) Für alle Mitglieder berechnen sich die Mindestbeiträge nach folgender Tabelle:
Nettoeinkommen | Beiträge je Monat |
EUR 0,00 bis EUR 300,00 | 3,00 EUR |
EUR 301,00 bis EUR 500,00 | 4,00 EUR |
EUR 501,00 bis EUR 750,00 | 5,00 EUR |
EUR 751,00 bis EUR 1000,00 | 7,00 EUR |
EUR 1001,00 bis EUR 1250,00 | 9,00 EUR |
EUR 1251,00 bis EUR 1500,00 | 11,00 EUR |
EUR 1501,00 bis EUR 2000,00 | 13,00 EUR |
EUR 2001,00 bis EUR 2500,00 | 15,00 EUR |
Oberhalb eines monatlichen Einkommens von EUR 2500,00 erhöht sich der Monatsbeitrag je EUR 300,00 Mehreinkommen um EUR 3,00.
(2) Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens EUR 5,00 pro Monat.
§ 4 Abführungen an die Bezirksverbände
(1) Jeder Bezirksverband hat einen Anspruch auf Abführung von 30% des Mitgliedsbeitrags jedes Mitglieds und von 50% des Mitgliedsbeitrags jedes Fördermitglieds seines Bezirksverbandes.
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Abführungen für ein Quartal sind die Mitglieder und deren Beitragssätze am 15. Kalendertag eines Quartals.
(3) Die Zahlung der Abführungen an die Bezirksverbände erfolgt jeweils bis zum 30. Juni für das erste Halbjahr und bis zum 31. Dezember für das zweite Halbjahr.
§ 5 Durchführung von Mahnverfahren
(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrags für das vergangene Jahr in Verzug sind, erhalten im ersten Quartal eine Mahnung. Diese enthält den geschuldeten Betrag und die Zahlungsfrist. Diese beträgt höchstens vier Wochen.
(2) Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie spätestens einen Monat nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist zu wiederholen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.
(3) Bleibt auch die zweite Mahnung erfolglos, gilt das Mahnverfahren als gescheitert.
(4) Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 Euro erhoben.
(5) Für die säumigen Beiträge hat der Landesschatzmeister Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu erheben.
§ 6 Rechnungswesen
(1) Der Landesschatzmeister führt die Bücher des Landesverbandes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne des § 238 HGB.
(2) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt der Landesschatzmeister nach den Grundsätzen der Plankosten-/Leistungsrechnung auf Grundlage der Jahresplanung einen Haushalt auf.
(3) Der Landesschatzmeister erstellt zum Ende des Haushaltsjahres eine Kontrollrechnung auf Grundlage des Haushaltsplanes und der Nachtragshaushalte, aus denen die Abweichungen von den Plandaten ersichtlich sind.
§ 7 Pflichten des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorstand hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.
(2) Der Landesvorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan beschließen. Abweichungen von den Ansätzen dieses Haushaltsplanes erfordern einen Nachtragshaushalt.
(3) Der Landesvorstand erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen gemeinsamen Bericht über seine finanzielle Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres; er beschließt einen Jahresabschluss, der aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht.
(4) Er leitet seinen Bericht, den Jahresabschluss und den Bericht der Kassenprüfer den Teilnehmern des Landeskongresses, der über die Entlastung des Landesvorstandes beschließt, zusammen mit den Anträgen zu.
§ 7a Pflichten der Bezirksvorstände
(1) Die Regelungen des § 7 gelten entsprechend für die Bezirksvorstände.
(2) Die Bezirksvorstände sind verpflichtet dem Landesschatzmeister bis zum 31.01. eines Jahres einen vorläufigen und bis zum 31.03. eines Jahres den endgültigen Jahresabschluss des vorherigen Geschäftsjahres mitzuteilen.
§ 8 Vetorecht des Schatzmeisters
(1) Bei einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 100,00 ist der Schatzmeister vor Abschluss des Geschäfts zu hören.
(2) Der Schatzmeister kann gegen die Verabschiedung eines Haushaltes oder eines Nachtragshaushalts sein Veto einlegen. Das Veto wird durch Beschluss des erweiterten Landesvorstandes mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder außer Kraft gesetzt.
§ 9 Verhinderung des Schatzmeisters
(1) Der Schatzmeister gilt als verhindert, wenn er mehr als 14 Tage seinen Amtspflichten nicht nachkommen kann.
(2) Im Fall einer Verhinderung übernimmt der Landesvorsitzende die Amtsgeschäfte des Schatzmeisters kommissarisch.
§ 10 Pflichten der Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer haben die sachgerechte Verwaltung und Verwendung aller dem Verband gehörenden Sachen, sowie die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung für den Verband zu überwachen.
(2) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Bücher und der Kassenbestände vorzunehmen.
(3) Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss und erstellen hierüber einen Bericht. Bei Genehmigung haben Sie ihn mit dem Vermerk zu versehen, dass Buchführung und Jahresabschluss allen Vorschriften entsprechen. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses geben hierüber eine eidesstattliche Erklärung in Form wie in Anlage zu dieser Beitrags- und Finanzordnung ab. Die Anlage ist Teil dieser Beitrags- und Finanzordnung.
§ 11 Entlastung
(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Landesvorstandes.
(2) Die Entlastung ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§ 13 Richtlinien
Der Landesschatzmeister erlässt zur Ausführung dieser Beitrags- und Finanzordnung sowie weiterer nicht geregelter Fragen Richtlinien. Sollen diese auch für die Untergliederungen gelten, so ist dies gesondert zu erwähnen.