Geschäftsordnung des Landeskongresses

Geschäftsordnung der Jungen Liberalen Berlin
für den Landeskongress

I. Durchführung des Landeskongresses

§ 1 Einladung

(1) Der Landeskongress wird vom Landesvorstand in Textform mit einer Frist
von 21 Tagen einberufen. In außergewöhnlichen oder dringlichen Fällen kann
der erweiterte Landesvorstand die Ladungsfrist auf bis zu sieben Tage
verkürzen (außerordentlicher Landeskongress). Die Verkürzung ist in der Ladung
zu begründen.

(2) Die Einladung enthält neben Ort und Zeit auch die vorgesehene
Tagesordnung sowie einen Hinweis zum Wahlverfahren gem. § 19 Abs. 4 bis 6
der Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Berlin.

(3) Wahlen und Abwahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der
Einladung angekündigt wurden.

§ 2 Öffentlichkeit

Der Landeskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Ein Antrag auf Ausschluss
der Öffentlichkeit kann von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern
gestellt werden. Im Falle einer Personaldebatte findet zuvor eine Abstimmung
auf Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

§ 3 Eröffnung

Der Landeskongress wird von einem Mitglied des Landesvorstandes eröffnet
und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er hat dafür die Rechte
und Pflichten des Tagungspräsidiums.

§ 4 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit wird vor der Wahl eines Tagungspräsidiums durch
die den Kongress eröffnende Person festgestellt.

(2) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen
wurde.

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom Landesvorstand aufgestellt.

(2) Die durch den Landesvorstand vorgeschlagene Tagesordnung wird unter
Berücksichtigung etwaiger mit einfacher Mehrheit angenommener Änderungs-
oder Ergänzungsanträge zu Beginn des Landeskongresses von diesem
genehmigt.

(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer
Zwei-Drittel Mehrheit. Gleiches gilt für einen Beschluss auf Wiedereintritt in
einen Tagesordnungspunkt.

§ 6 Mitgliedsrechte

Auf dem Landeskongress verfügt jedes Mitglied über Teilnahme-, Antrags-,
Rede- und Stimmrecht. Fördermitglieder verfügen über Teilnahme- und
Rederecht. Antragsrecht haben darüber hinaus die Bezirksverbände, die Organe
und Gremien des Verbandes, die Ombudspersonen und die Landeskassenprüfer.

§ 7 Unterbrechung

Der Landeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines
Antrages auf dessen Abberufung, jederzeit unterbrochen werden.

§ 8 Beendigung

Der Landeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch
Beschluss von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.

 

II. Tagungspräsidium

§ 9 Wahl und Zusammensetzung

(1) Das Tagungspräsidium wird nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit
gewählt.

(2) Das Tagungspräsidium besteht aus einem Versammlungspräsidenten,
mindestens einem weiteren Präsidiumsmitglied und zwei Protokollführern.

§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe von
Satzung und Geschäftsordnung.

(2) Es sorgt für einen geordneten Ablauf.

(3) Das Tagungspräsidium übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser
Geschäftsordnung vorgesehenen Maßnahmen an.

(4) Der Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung
nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern
aus.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur
Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher
Störung zur Ordnung gerufen worden, so kann er des Saales verwiesen
werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte
abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand in demselben Redebeitrag zweimal
zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er
hierauf zuvor hingewiesen worden ist.

(3) Ordnungsmaßnahmen und ihr Anlass dürfen von nachfolgenden Rednern
nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

§ 12 Einspruch

Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur
unverzüglich durch ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Abberufung

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von
Nachfolgern abberufen werden.

(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens fünf
stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Er muss begründet werden und
ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden.

(3) Der Antrag ist sofort zu behandeln. Für diese Zeit leitet der
Landesvorsitzende oder, bei dessen Abwesenheit, einer seiner Stellvertreter den
Landeskongress.

III. Reden und Debatten

§ 14 Rederecht

Auf dem Landeskongress verfügt jedes Mitglied und Fördermitglied sowie die
Mitglieder des Bundesvorstandes, vom Landesvorstand akkreditierte Gäste und
auf Beschluss Dritte über Rederecht.

§ 15 Redeliste

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihe der
Wortmeldungen.

(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „zur
Geschäftsordnung“.

(3) Die Redeliste kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen
werden1. zur sofortigen Berichtigung oder2. bei einer Wortmeldung des
Antragsstellers.

§ 16 Redezeit

(1) Die Redezeit kann auf Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden.
Die Begrenzung gilt für alle Redenden mit Ausnahme des in § 16 Abs. 2
genannten Personenkreises.

(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zehn Minuten ist nicht
zulässig für einen Antragsteller. Dieses Recht gilt pro Antrag nur einmal für
jeweils eine Person.

(3) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung oder in einer
Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

IV. Beratung von Sachanträgen

§ 17 Begriffsbestimmung

(1) Zu den Sachanträgen gehören

  1. Anträge zur Satzung,
  2. fristgerecht eingereichte Anträge gem. § 18 Abs. 1,
  3. Dringlichkeitsanträge gem. § 19 Abs. 2,
  4. Anträge zur Auflösung,
  5. Anträge aus der Diskussion,
  6. Alternativanträge zu Anträgen nach den Ziffern 1-5,
  7. Änderungsanträge.

(2) Anträge nach § 17 Abs. 1 Ziff. 1-5 werden grundsätzlich in drei Lesungen
behandelt. Die drei Lesungen können auf Antrag eines stimmberechtigten
Mitgliedes zu einer Lesung zusammengefasst werden, wenn dies der
Landeskongress mit einfacher Mehrheit beschließt.

(3) Anträge aus der Diskussion nach § 17 Abs. 1 Ziff. 5 können nur behandelt
werden, wenn der Landeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit
zustimmt.

§ 18 Antragsfristen

(1) Anträge und Satzungsänderungsanträge müssen 14 Tage vor dem Kongress
in elektronischer Schriftform dem Landesvorstand vorliegen.

(2) Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem
Eintritt in die Beratung über die Satzungsänderung beim Landesvorstand
eingegangen und elektronisch oder in Textform für die Mitgliedern einsehbar
sein.

(3) Im Falle eines außerordentlichen Landeskongresses werden die Fristen des
§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 und Abs. 6 durch den erweiterten Landesvorstand
sinnvoll gekürzt.

(4) Auf dem Landeskongress der Jungen Liberalen Berlin beschlossene
Anträge haben grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Auf Antrag
kann das Auslaufen des beschlossenen Antrags durch eine Gültigkeitsdauer zur
Wahl gestellt werden.

§ 19 Antragsreihenfolge

(1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen
Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträge nach der Feststellung
der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt Anträge
beschlossen.

(2) Dringlichkeitsanträge müssen bis zur Eröffnung des Kongresses vorliegen.
Sie bedürfen der Unterstützung von mindestens 10 Mitgliedern. Über die
Dringlichkeit des Antrags befindet der Kongress zu Beginn der Antragsberatung.
Satzungsänderungsanträge und Unvereinbarkeitsanträge (§ 3 Abs. 3 der
Landessatzung) können nie Dringlichkeitsanträge sein.

(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der
Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein
anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

(4) Der Landesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch
alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens
(Alex-Müller-Verfahren) festgelegt wird. Dazu richtet der Landesvorstand ein
Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die
Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält
jedes Mitglied die Möglichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu
markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden
entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der
Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert
mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor
Kongressbeginn beendet werden.

(5) Der Landesvorstand bringt die fristgemäß eingereichten Anträge und
Satzungsänderungsanträge spätestens 10 Tage vor dem Kongress allen
Mitgliedern auf geeignetem Wege zur Kenntnis.

(6) Der Landesvorstand informiert vor Eröffnung des Wahlgangs die Mitglieder
über den Zeitpunkt von Beginn und Ende des Alex-Müller- Verfahrens. Er
übersendet den Mitgliedern die Ergebnisse des Alex-Müller-Verfahrens
spätestens binnen eines Tages.

(7) Für Dringlichkeitsanträge gilt Folgendes: Nach Feststellung der Dringlichkeit
beschließt der Landeskongress, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag
nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird
darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle
eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine einfache Mehrheit, wird der Antrag
zuletzt beraten.

(8) Sofern das elektronische Wahlverfahren fehlerhaft ist, ist § 19 Abs. 1 dieser
Geschäftsordnung anzuwenden.

§ 20 Grundsätze zur Antragsberatung

(1) Anträge nach § 17 Ziff. 1-5 werden grundsätzlich in drei Lesungen
behandelt. Die drei Lesungen können zu einer Lesung zusammengefasst
werden.

(2) Anträge aus der Diskussion nach § 17 Ziff. 5 können nur behandelt werden,
wenn der Landeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.

§ 21 Erste Lesung

(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.

(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer
Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen. Ein
Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.

(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu
geben, den Antrag zu begründen.

(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der
ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu
bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags
in die zweite Lesung beendet.

§ 22 Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.

(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspräsidium die
Beratungsgrundlage abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen in
Textform eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst
beraten.

(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Landeskongresses die
Anzahl der Wortmeldungen pro Änderungsantrag auf dieselbe Zahl an
befürwortenden und ablehnenden Wortmeldungen (Gegenreden) beschränkt
werden. Die Einbringung eines Änderungsantrags ist die erste befürwortende
Wortmeldung. Befürwortende Wortmeldungen und Gegenreden sind
abwechselnd aufzurufen. Die Redner zeigen die Stoßrichtung ihrer Wortmeldung
an.

(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß § 22 Abs. 2, so ist
eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.

(5) Auf Verlangen von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern muss
Abschnittsweise abgestimmt werden.

(6) Liegen keine Anträge nach § 22 Abs. 2 mehr vor und sind alle
erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium
die dritte Lesung.

§ 23 Dritte Lesung

(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge
sind nicht mehr zulässig.

(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der/die
Antragsteller/in das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes zu
beschließen.

§ 23a Stimmungsbild

Das Tagungspräsidium kann, um die Antragsberatung zu beschleunigen, in
jeder der drei Lesungen ein Stimmungsbild darüber einholen, ob sich eine
Mehrheit der anwesenden Mitgliedern schon eine inhaltliche Meinung gebildet
hat.

V. Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen

§ 24 Begriffsbestimmung

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind
Geschäftsordnungsanträge.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere der Antrag auf:

  1. Vertagung
  2. Unterbrechung

2a. Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und
Gegenreden

  1. Schluss der Redeliste
  2. Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
  3. Begrenzung der Redezeit
  4. Nichtbefassung

6a. Einholung eines Stimmungsbilds

  1. Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt.
  2. abschnittsweise Abstimmung
  3. Verweisung
  4. Umstellung der Tagesordnung
  5. Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
  6. geheime Abstimmung
  7. Anzweiflung einer Abstimmung
  8. Anfechtung einer Abstimmung
  9. Abstimmung einer Geschäftsordnung
  10. Personalbefragung
  11. Personaldebatte
  12. Ende der Personaldebatte
  13. Nichtübernahme in die nächste Lesung

§ 25 Verfahren

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem
Verlauf des Landeskongresses befassen.

(2) Eine Wortmeldung “zur Geschäftsordnung” erfolgt durch Zuruf oder Melden
mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht
unterbrochen werden.

(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so
ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eine Gegenrede
abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 24 Abs. 2
Ziff. 8, 10 – 17 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung.

(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 24 Abs. 2 Ziff.
10 – 11 bedarf einer 2/3 Mehrheit.

(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 24 Abs. 2 Ziff. 3- 5 und 7 dürfen von
einem anwesenden Mitglied, das bereits zur Sache gesprochen hat, nicht
gestellt werden.

§ 25a Geschäftsordnungsdebatte

In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine
Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

§ 26 Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im
Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in
Abweichung von § 25 Abs. 3 S. 1 in jedem Fall abgestimmt werden.

VI. Abstimmungen

§ 28 Verfahren

(1) Abstimmungen sind offen, sofern nicht 10% der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder widersprechen und geheime Abstimmung
beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht
zulässig. Eine sogenannte geheime Abstimmung findet auf einem digitalen
Landeskongress als verdeckte Abstimmung statt.

(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder; das passive Wahlrecht
endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres.

§ 29 Zweifel am Ergebnis der Abstimmung

(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens
fünf anwesenden Mitgliedern bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die
Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung
nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen.
Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder
ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsbestimmung
anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines
Antrages entschieden ist.

(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist
nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.

§ 30 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern nur
aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von
der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung
durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.

(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.

§ 31 Elektronische Abstimmungen

Der Kongress kann zu Beginn entscheiden, offene Abstimmungen mittels
elektronischer Stimmgeräte oder elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten
durchzuführen. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmgeräte bzw.
elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren vorher die
technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach
dem Stand der Technik ausschließen zu können.

VII. Wahlen

§ 32 Vorschläge und Vorstellungen

(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich vorzuschlagen

(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur
Kandidatur bereit sind.

(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongresses
vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor,
wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

§ 33 Personalbefragung und Personaldebatte

Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern findet eine
Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte
kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und
der betroffenen Kandidaten beschließen.

§ 34 Einzelwahlen

(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes und die Ombudspersonen werden vom
Landeskongress geheim in getrennten Wahlgängen (Einzelwahl) gewählt. Die
Mitglieder des Landesschiedsgerichtes und die Landeskassenprüfer werden in
Einzelwahl offen gewählt, auf Verlangen von mindestens 10% der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder geheim.

(2) Einzelwahl mit mehreren Kandidaten. Im jeweils ersten Wahlgang ist die
absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese von niemandem erreicht, so wird eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen
durchgeführt. In diesem zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Wird
diese von keinem Kandidaten erreicht, wird eine neue Wahl mit neu eröffneter
Vorschlagsliste durchgeführt.

(3) Einzelwahl mit einem Kandidaten. Im jeweils ersten Wahlgang ist die
absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese nicht erreicht, ist auf Antrag eines
Mitglieds die Kandidatenliste neu zu eröffnen. Treten nun weitere Kandidaten
an, ist die Wahl nach Abs. 2 durchzuführen. Anderenfalls genügt im zweiten
Wahlgang die einfache Mehrheit. Wird auch diese nicht erreicht, wird eine neue
Wahl mit neu eröffneter Vorschlagsliste durchgeführt.

§ 35 Delegiertenwahlen

(1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress werden in
verbundener Listenwahl gewählt.

(2) Delegierte werden auf dem zweiten Landeskongress eines jeden
Geschäftsjahres gewählt.

(3) Delegiertenwahl. Es können jeweils nur so viele Stimmen vergeben werden,
wie Delegiertenplätze zur Verfügung stehen. Kumulieren ist ausgeschlossen. Die
Delegierten mit der höchsten Stimmenanzahl sind in der Reihenfolge ihres
Ergebnisses gewählt. Erzielen mehrere Kandidaten das gleiche Stimmenergebnis
und hängt von ihrer Reihenfolge nicht ab, ob sie gewählt oder nicht gewählt
sind, entscheidet, sofern sich die Kandidaten nicht einvernehmlich über ihre
Reihenfolge einigen, das Los aus der Hand des Sitzungsleiters. Hängt von der
Reihenfolge stimmengleicher Kandidaten ab, ob sie gewählt oder nicht gewählt
sind, ist zwischen ihnen eine Stichwahl durchzuführen, bei der der Kandidat
gewählt ist, der die relative Mehrheit erreicht.

(4) Ersatzdelegiertenwahl. Es können Stimmen an beliebig viele Kandidaten
vergeben werden. Kumulieren ist ausgeschlossen. Die Ersatzdelegierten sind in
der Reihenfolge ihres Ergebnisses gewählt, soweit auf sie jeweils mehr gültige
Ja-Stimmen entfallen, als insgesamt gültige Nein-Stimmen abgegeben wurden.
Bei Stimmengleichheit greift Abs. 3 Satz 4 entsprechend.

(5) Delegierte und Ersatzdelegierte sind nicht abwählbar.

(6) Verringert sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die
Delegierten mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte, die im Rang vor
den gewählten Ersatzdelegierten stehen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten
nach der Wahl, so werden die Ersatzdelegierten mit den höchsten
Stimmenzahlen Delegierte, die im Rang hinter den gewählten Delegierten
stehen.

(7) Wechselt ein Delegierter den Landesverband oder endet seine
Mitgliedschaft, so fällt das Delegiertenmandat an den Landesverband zurück.
Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 36 Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern

Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes kann nur durch ein konstruktives
Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen.

§ 37 Sonstige Wahlen

(1) Sonstige Wahlen sind alle Wahlen, die nicht in §§ 34 und 35 genannt sind.
Diese Wahlen werden offen durchgeführt, sofern der Landeskongress nicht
anders entscheidet.

(2) Bei den sonstigen Wahlen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Bei
Einzelwahlen sind die Vorschriften nach § 34 entsprechend anzuwenden. Sind
in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht genügend
die absolute Mehrheit erhalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der die
einfache Mehrheit entscheidet. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle
bis zu zwei Bewerbern in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten
Stimmenzahl zur Stichwahl zugelassen.

§ 38 Annahme der Wahl

Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären.
Die Erklärung kann auch in Textform oder durch einen Bevollmächtigten
abgegeben werden.

VIII. Das Protokoll

§ 39 Inhalt

(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Kongresses in seinen wesentlichen
Zügen fest.

(2) Das Protokoll muss enthalten:1. die genehmigte Tagesordnung2. die
Ergebnisse der Antragsberatung3. die Ergebnisse der Wahlen4. die
Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse5. den wesentlichen
Verlauf der Debatte.

§ 40 Ausfertigung und Genehmigung

Für die schriftliche Ausfertigung des Protokolls ist das Tagungspräsidium
verantwortlich. Das Protokoll ist unverzüglich zu erstellen und dem
Landesvorstand vorzulegen. Der Landesvorstand genehmigt das Protokoll des
Landeskongresses und leitet es den Bezirksverbänden zur Kenntnis zu.

IX. Digitaler Landeskongress

§ 41 Allgemeines zum Digitalen Landeskongress

(1) Der Landeskongress kann auch ohne zeitgleiche Anwesenheit der
Teilnehmenden mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation
durchgeführt werden (digitaler Landeskongress). Hierüber entscheidet der
Landesvorstand per Beschluss, wobei eine digitale Durchführung nur als
Ausnahmefall gegenüber einer regelmäßig durchzuführenden
Präsenzveranstaltung mit besonderem Grund erfolgen soll. Wird ein
Landeskongress gem. § 11 Abs. 2 a und b der Landessatzung einberufen, ist
der Landesvorstand an eine im Antrag angegebene Durchführungsmodalität
gebunden.

(2) Der Landesvorstand schafft die für die satzungs- und
geschäftsordnungskonforme Durchführung des digitalen Landeskongresses
erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören
insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von
Manipulationen nach dem Stand der Technik.

(3) Die Durchführung als digitaler Landeskongress ist in der Einladung
anzukündigen. Sie hat statt des Veranstaltungsortes das zur Durchführung
verwendete Echtzeitkommunikationsmittel zu benennen. Die Bereitstellung von
Zugangsdaten kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens aber drei
Tage vor dem Kongress.

(4) Die Stimmberechtigung ist im Vorfeld des digitalen Landeskongresses
festzustellen. Dafür informiert der Landesschatzmeister spätestens 14 Tage vor
dem Kongress alle betroffenen Mitglieder über das Ruhen ihres Stimm- und
Wahlrechts gem. § 6 Abs. 3 der Landessatzung und teilt ihnen mit, wie das
Stimm- und Wahlrecht wiederhergestellt werden können. Die Wiederherstellung
des Stimm- und Wahlrechts ist dem Landesschatzmeister gegenüber vor Beginn
des Landeskongresses nachzuweisen.

§ 42 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen und Abstimmungen gelten als geheim, wenn sie anonym erfolgen
und das Abstimmungsverhalten nicht durch Teilnehmer oder Dritte einsehbar ist.

(2) Bei Wahlen und Abstimmungen nach § 11 Abs. 1 Ziff. b), c) und f) der
Landessatzung (Auflösung des Verbandes, Wahlen und Abwahlen von
Landesvorstandsmitgliedern, Delegiertenwahlen) wird bei digitalen
Landeskongressen elektronisch eine geheime Vorwahl durchgeführt und das
sich hieraus ergebende Ergebnis per Brief- oder Urnenwahl zur Bestätigung
gestellt. Erst mit Bestätigung der Ergebnisse mit absoluter Mehrheit nach Brief-
oder Urnenwahl gelten die Wahl- und Abstimmungsergebnisse als wirksam und
beschlossen.

(3) Die Durchführung der Urnen- oder Briefwahl unterliegt der auf dem
Landeskongress gewählten Zählkommission. Auf Verlangen ihres Vorsitzenden
wird sie hierbei durch den Landesvorstand organisatorisch und logistisch
unterstützt. Während der Durchführung der Urnen- oder Briefwahl ist der
Landeskongress unterbrochen. Er wird zur Verkündung der Ergebnisse zu einem
in der Einladung festgelegten Zeitpunkt fortgesetzt. Wird das Ergebnis der
elektronischen Vorwahlen nicht mit der erforderlichen absoluten Mehrheit
bestätigt, sind die betroffenen Wahlen und Abstimmungen auf einem
Präsenzlandeskongress erneut durchzuführen, der spätestens innerhalb von 60
Tagen stattfinden soll.