Vereinsordnungen
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verband trägt den Namen „Junge Liberale Berlin“. Er ist die Untergliederung des Bundesverbandes „Junge Liberale e.V.“ für das Gebiet des Landes Berlin. Der Verband untergliedert sich in rechtlich selbstständige Bezirksverbände.
(2) Sitz des Verbandes ist Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Soweit in dieser Satzung männliche Geschlechtsbezeichnungen verwendet werden, sind hiervon auch weibliche und nonbinäre Personen umfasst.
§ 2 – Zweck
(1) Die Jungen Liberalen Berlin sind ein selbstständiger politischer Jugendverband. Er strebt eine enge politische und organisatorische Zusammenarbeit mit der Freien Demokratischen Partei (FDP) an, insbesondere mit deren Berliner Landesverband.
(2) Ziel des Verbandes ist es, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit jungen Menschen und mit der FDP in die Praxis umzusetzen, insbesondere im Land Berlin. Hierbei setzen sich die Jungen Liberalen Berlin im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen freiheitlich-demokratischen Grundordnung für die größtmögliche Freiheit des einzelnen Menschen ein.
(3) Der Verband tritt für eine ökologisch orientierte soziale Marktwirtschaft und für einen Rechtsstaat ein, der erkennt, dass seine Befugnisse dazu dienen, die Freiheit des Einzelnen zu fördern, nicht sie zu beschränken.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 3 – Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jungen Liberalen Berlin kann werden, wer die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen Berlin anerkennt sowie
a) mindestens das 14. Lebensjahr vollendet und
b) das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Mitglied der Jungen Liberalen Berlin kann nicht werden oder sein, wer Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation, einer mit der FDP konkurrierenden Wählervereinigung oder Partei oder einer solchen Organisation ist, deren Zielsetzungen oder Aktivitäten mit den Zielsetzungen oder Aktivitäten der Jungen Liberalen Berlin unvereinbar sind.
(3) Der Landeskongress kann mit einer 2/3-Mehrheit die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Berlin und einer anderen Organisation feststellen.
§ 4 – Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheiden der Landesvorstand und der jeweilige Bezirksvorstand (zuständige Vorstände).
(2) Der Antragsteller kann mit dem Aufnahmeantrag erklären, in welchen Bezirksverband die Aufnahme erfolgen soll. Unterbleibt diese Erklärung, erfolgt die Aufnahme in den Bezirksverband, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat; liegt dieser außerhalb Berlins, erfolgt eine Aufnahme in den geografisch am nächsten liegenden Bezirksverband.
(3) Der Aufnahmeantrag wird den zuständigen Vorständen zur Kenntnis gegeben. Der Antragsteller ist mit Ablauf der Widerspruchsfrist aufgenommen, wenn zuvor kein zuständiger Vorstand seinen Widerspruch erklärt hat oder sobald alle zuständigen Vorstände den Verzicht auf ihr Widerspruchsrecht erklärt haben.
(4) Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Kenntnisgabe des Antrags. Jeder Vorstand kann die ihm zustehende Widerspruchsfrist ohne Begründung einmalig um einen Monat verlängern.
(5) Der Widerspruch gegen die Aufnahme und der Verzicht auf das Widerspruchsrecht ergehen durch Beschluss. Dem Antragsteller ist keine Begründung im Falle einer Ablehnung mitzuteilen.
(6) Jeder Bezirksvorstand kann seinen Bezirksvorsitzenden durch einen jährlich zu erneuernden Beschluss dazu ermächtigen, das Widerspruchsrecht des Bezirksvorstandes nach eigenem Ermessen auszuüben, darauf zu verzichten oder die Widerspruchsfrist zu verlängern. Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich. Ihre Erteilung und ihr Widerruf sind dem Landesvorstand gegenüber ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) anzuzeigen.
(7) Erfolgt die Antragstellung nach Ablauf der satzungsgemäßen Einladungsfrist gem. § 1 S. 1 der Geschäftsordnung zum Landeskongress zu einem Landeskongress mit Wahlen oder Abwahlen von Vorstandsmitgliedern oder Wahlen von Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress, so wird die Aufnahme erst mit Beendigung des Landeskongresses wirksam.
(8) Ein Mitglied kann auf Antrag gegenüber dem Landesvorstand in einen anderen Bezirksverband wechseln. Der Wechsel wird mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach Abs. 3 wirksam, wenn nicht der Bezirksvorstand des aufnehmenden Verbandes zuvor seinen Widerspruch erklärt hat oder mit dem Verzicht dieses Bezirksvorstandes auf sein Widerspruchsrecht.
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit
a) der Vollendung des 35. Lebensjahres,
b) dem gegenüber dem Landesvorstand oder der Bundesgeschäftsstelle schriftlich erklärten Austritt,
c) dem Eintritt in eine Organisation nach § 3 Abs. 2 oder 3,
d) dem Ausschluss,
e) dem Tod.
(2) Vollendet ein Mitglied sein 35. Lebensjahr und bekleidet es ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.
(3) Ist ein Mitglied zugleich Mitglied einer Organisation, deren Unvereinbarkeit nach § 3 Abs. 3 erst nach seinem Eintritt in die Jungen Liberalen Berlin und in die andere Organisation beschlossen wird, endet die Mitgliedschaft einen Monat nach Inkrafttreten des Unvereinbarkeitsbeschlusses, sofern das Mitglied nicht zuvor seinen Austritt aus der anderen Organisation nachweist.
§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages nach Maßgabe der Finanz- und Beitragsordnung verpflichtet.
(3) Das Stimmrecht auf Landeskongressen und Bezirksmitgliederversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht zu allen Organen und Gremien des Landesverbandes und der Bezirksverbände ruht, solange ein Mitglied für eines oder mehrere der vergangenen Kalenderjahre seinen Mitgliedsbeitrag noch nicht vollständig entrichtet hat. Stundung, Befreiung und Verjährung sind einer Beitragszahlung gleichgesetzt.
§ 7 – Fördermitgliedschaft
(1) Fördermitglieder fördern die Tätigkeiten des Verbandes durch finanzielle und ideelle Beiträge, ohne ordentliches Mitglied zu sein. Fördermitglied der Jungen Liberalen Berlin kann werden, wer die Grundsätze und die Satzung des Verbandes anerkennt und den in der Finanz- und Beitragsordnung für Fördermitglieder festgelegten Mindestbeitrag entrichtet.
(2) Die §§ 3 Absatz 2 bis 3; 4–5; 6 Abs. 2, 24 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass
1. die Fördermitgliedschaft nicht mit der Vollendung des 35. Lebensjahres endet; und
2. die Aufnahme in einen Bezirksverband nur erfolgt, wenn sie mit dem Aufnahmeantrag beantragt wird.
(3) Fördermitglieder haben Teilnahme- und Rederecht, jedoch weder Antrags-, Stimm- noch aktives oder passives Wahlrecht.
III. ORGANE UND GREMIEN DES VERBANDES
III.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 8 – Organe und Gremien
(1) Die Organe des Verbandes sind dem Range nach
a) der Landeskongress,
b) der erweiterte Landesvorstand und
c) der Landesvorstand.
(2) Gremien des Verbandes sind die Landesarbeitskreise.
(3) Die Organe des Verbandes können weitere Gremien mit beratender Funktion durch Beschluss einsetzen. Ihr Auftrag ist im Einsetzungsbeschluss zu bezeichnen. Sie können durch Beschluss des einsetzenden oder eines höherrangigen Organs wieder aufgelöst werden.
§ 9 – Vertretung des Verbandes
(1) Zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind der Landesvorsitzende, jeder stellvertretende Landesvorsitzende und der Landesschatzmeister berechtigt. Weitere Mitglieder des Landesvorstandes können zur außergerichtlichen Vertretung durch Beschluss des Landesvorstandes ermächtigt werden.
(2) Zur außergerichtlichen Vertretung der Bezirksverbände sind außerdem die jeweiligen Bezirksvorsitzenden, ihre Stellvertreter sowie die jeweiligen Bezirksschatzmeister berechtigt.
(3) Zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes sind der Landesvorsitzende allein oder zwei Stellvertreter gemeinsam oder ein Stellvertreter mit dem Landesschatzmeister gemeinsam berechtigt. Für die Bezirksverbände gilt diese Regelung entsprechend.
III.2 ALLGEMEINE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
§ 10 – Mehrheiten, Beschlüsse und Geschäftsordnungen
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.
(2) Im Sinne dieser Satzung bezeichnet
a) „einfache Mehrheit“: die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen übersteigt die Anzahl der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen;
b) „absolute Mehrheit“: die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen übersteigt die Summe der Anzahl der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen und abgegebenen gültigen Enthaltungen;
c) „2/3-Mehrheit“: die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen ist mindestens doppelt so groß wie die Summe der Anzahl der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen und abgegebenen gültigen Enthaltungen,
d) „3/4-Mehrheit“: die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen ist mindestens dreimal so groß wie die Summe der Anzahl der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen und abgegebenen gültigen Enthaltungen;
e) „relative Mehrheit“: auf den Wahlvorschlag entfällt die größte Anzahl an gültigen Ja-Stimmen, die zugleich die Anzahl der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen übersteigt.
(3) Die Organe und Gremien sind ermächtigt, ihre Verfahren in einer Geschäftsordnung näher auszugestalten, deren Beschluss, Änderung und Aufhebung einer 2/3-Mehrheit des jeweiligen Organs oder Gremiums bedürfen.
III.3 DER LANDESKONGRESS
§ 11 – Der Landeskongress
(1) Der Landeskongress ist als Versammlung aller Mitglieder das oberste Organ des Verbandes. Seine Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Verbandes. Die unübertragbaren Aufgaben des Landeskongresses sind:
a) Änderung der Satzung,
b) Auflösung des Verbandes,
c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Landesvorstandes,
d) Entlastung des Landesvorstandes,
e) Wahl der Landeskassenprüfer,
f) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,
g) Wahl des Landesschiedsgerichtes,
h) Unvereinbarkeitsbeschlüsse im Sinne des § 3 Abs. 3,
i) Wahl von Spitzenkandidaten.
(2) Der Landeskongress findet auf Beschluss des Landesvorstandes,
mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Darüber hinaus muss der Kongress
innerhalb von sechs Wochen einberufen werden:
a) auf Antrag von mindestens vier Bezirksverbänden; oder
b) auf Antrag von mindestens 50 Mitgliedern; bei einer Mitgliederzahl von
weniger als 200 auf Antrag von 25 % der Mitglieder.
(3) Im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres ist ein Landeskongress
einzuberufen, auf dem der Landesvorstand gewählt wird.
(4) Der Landeskongress kann auch digital durchgeführt werden.
(5) Nähere Bestimmungen zum Landeskongress regelt die Geschäftsordnung.
III.4 DER ERWEITERTE LANDESVORSTAND UND DER LANDESVORSTAND
§ 12 – Erweiterter Landesvorstand
(1) Der erweiterte Landesvorstand ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Landeskongressen. Er entscheidet über die vom Landeskongress an ihn verwiesenen Anträge und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung. Er beachtet die Beschlüsse des Landeskongresses.
(2) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und je einem Vertreter der Bezirksverbände.
(3) Ein Mitglied des erweiterten Landesvorstandes kann nur eine Stimme haben.
(4) Zur Beschlussfähigkeit des erweiterten Landesvorstandes müssen mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sein.
(5) Der erweiterte Landesvorstand tagt mindestens einmal pro Halbjahr. Er wird durch den Landesvorsitzenden einberufen. Er ist auch auf Antrag von fünf seiner Mitglieder oder des Landesvorstandes einzuberufen.
(6) Zum erweiterten Landesvorstand ist mit einer Frist von fünf Tagen schriftlich unter Ankündigung einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Mindestens zwei Wochen im Voraus der Sitzung hat eine schriftliche Terminankündigung unter Nennung des Ortes und der Sitzungszeit zu erfolgen, diese muss nicht zwingend über E-Mail verschickt werden.
(7) In außergewöhnlichen oder dringlichen Fällen kann die Ladungsfrist auf bis zu 48 Stunden verkürzt werden. Die Verkürzung ist in der Ladung zu begründen.
(8) Der beabsichtigte Ausschluss von Mitgliedern nach § 21 Abs. 6 ist in der Einladung anzukündigen. Den Bezirksvorsitzenden sind gesondert die ihren Bezirksverband betreffenden Mitglieder spätestens sieben Tage vorher zu
nennen.
(9) Der erweiterte Landesvorstand hat das Recht, einen Spitzenkandidaten im Sinne des § 11 Abs. 1 Ziff. i dieser Landessatzung vorzuschlagen.
(10) Der erweiterte Landesvorstand tagt mitgliederöffentlich. In Personalfragen, Finanzangelegenheiten und zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten im Rahmen der §§ 3-7 und §§ 20-21 ist die Mitgliederöffentlichkeit auszuschließen, in anderen Fragen kann sie durch Beschluss ausgeschlossen werden. Rederecht besitzen nur die Mitglieder des Erweiterten Landesvorstandes, die Leiter der Landesarbeitskreise und im Rahmen der Beratung vom Landeskongress verwiesener Anträge die Antragsteller. Der Erweiterte Landesvorstand kann durch Beschluss für einzelne Tagesordnungspunkte weiteren Personen Anwesenheit und Rederecht einräumen.
§ 13 – Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand ist das geschäftsführende Organ des Landesverbandes. Er erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben und führt die Geschäfte des Landesverbandes unter Beachtung der Beschlüsse der übrigen Landesorgane. Er entscheidet ferner über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge. Der Landesvorstand berichtet auf jedem Landeskongress über seine Arbeit und legt zum Ende seiner Amtszeit in Textform Rechenschaft ab. Er repräsentiert den Verband nach außen.
(2) Der Landesvorstand besteht aus:
a) dem Landesvorsitzenden,
b) drei stellvertretenden Landesvorsitzenden,
c) dem Landesschatzmeister und
d) bis zu sieben weitere Beisitzer.
(3) Die Amtszeit des Landesvorstandes beträgt 1 Jahr. Die Amtszeit nachträglich gewählter Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
(4) § 12 Abs. 7 gilt entsprechend.
(5) Treten der Landesvorsitzende oder der Landesschatzmeister zurück, so sind die unbesetzten Vorstandsposten spätestens innerhalb von drei Monaten auf einem Landeskongress durch eine Wahl wieder zu besetzen. Gleiches gilt,
wenn die Zahl der amtierenden gewählten Landesvorstandsmitglieder fünf oder weniger beträgt.
a) Im Falle des § 13 Abs. 5 Satz 1 ist binnen einer Woche eine Sitzung des erweiterten Landesvorstands einzuberufen. Der erweiterte Landesvorstand beschließt in dieser Sitzung die kommissarische Vertretung bis zum einzuberufenden Landeskongress. Bei Rücktritt des Landesvorsitzenden ist die Sitzung von den verbliebenen stellvertretenden Landesvorsitzenden einzuberufen.
b) Treten abweichend von Abs. 5 Vorstandsmitglieder zurück, so wird ihre Position auf dem nächsten Landeskongress durch eine Wahl wiederbesetzt.
c) In der Einladung zum Landeskongress genügt die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Landesvorstand“ für die Wahl der nachzusetzenden Ämter des Landesvorstandes.
(6) Der Landesschatzmeister hat das Recht, an der Kassenprüfung der Bezirksverbände mit den Rechten eines Kassenprüfers teilzunehmen.
III.V DIE LANDESARBEITSKREISE
§ 14 – Landesarbeitskreise
(1) Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit richtet der Landesvorstand Landesarbeitskreise ein, die nicht berechtigt sind, selbständig an die Öffentlichkeit zu treten. Durch gemeinsamen Beschluss können die Landesvorstände Berlin und Brandenburg gemeinsame Arbeitskreise einrichten, für welche diese Regelungen gleichermaßen gelten.
(2) Jeder Landesarbeitskreis hat einen Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden besteht. Der Vorstand wird durch den Landesvorstand ernannt. Die Amtszeit des Vorstandes ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden. Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist durch Beschluss des Landesvorstandes möglich. Das Nähere zur Einberufung und Zusammensetzung der Landesarbeitskreise regelt der Landesvorstand.
(3) Jedes Mitglied verfügt über Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht zu den Landesarbeitskreisen. Über Teilnahme- und Rederecht verfügen ferner Fördermitglieder, die durch den Vorstand des Landesarbeitskreises akkreditierten Gäste und auf Beschluss Dritte.
(4) Die Vorsitzenden der Landesarbeitskreise sind zu den Sitzungen des erweiterten Landesvorstandes zu laden und verfügen dort über Rederecht. Sie sind berechtigt, sich durch einen ihrer stellvertretenden Vorsitzenden vertreten zu lassen. Durch Beschluss des erweiterten Landesvorstandes können die Vertreter der Landesarbeitskreise von einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden. In Personalfragen, Finanzangelegenheiten und zur Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten im Rahmen der §§ 3-7 und §§ 24-25 sind sie immer ausgeschlossen.
(5) Der Landesvorstand hat das Recht, selbst Sitzungen eines Landesarbeitskreises anzuberaumen.
(6) Ein Landesarbeitskreis kann durch Beschluss des Landeskongresses, des erweiterten Landesvorstandes oder des Landesvorstandes aufgelöst werden.
IV. OMBUDSPERSONEN
§ 15 – Ombudspersonen
(1) Der Landeskongress wählt mindestens eine und höchstens zwei Ombudspersonen.
(2) Die Ombudspersonen prüfen die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse des Landeskongresses und des erweiterten Landesvorstandes. Darüber hinaus stehen die Ombudspersonen allen Mitgliedern als Vermittler und Vertrauenspersonen bei Problemen, Sorgen oder Konflikten zur Verfügung. Diesbezüglich unterliegen sie Dritten gegenüber der Verschwiegenheitspflicht, soweit sie nicht ausdrücklich mit der Vermittlung gegenüber Dritten beauftragt sind.
(3) Die Amtszeit der Ombudspersonen ist an die Amtszeit des Landesvorstandes gebunden.
(4) Die Ombudspersonen legen zu jedem Landeskongress einen Bericht in Textform vor.
(5) Die Ombudspersonen sind zu den Sitzungen des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes zu laden und haben in diesen Gremien Rede- und Antragsrecht zu allen Tagesordnungspunkten. Sie können nur von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit die Einleitung oder Durchführung einer Ordnungsmaßnahme gem. § 24 gegen sie beraten oder beschlossen werden soll oder ein gegen sie geführtes oder zu führendes Schiedsgerichtsverfahren gem. § 25 beraten werden soll.
(6) Die Ombudspersonen haben jeweils das Recht, Anfragen zu einzelnen Beschlüssen an den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand zu stellen.
(7) Ombudsperson kann nicht werden, wer Mitglied des Bundes-, des Landes- oder eines Bezirksvorstandes oder eines Schiedsgerichtes der Jungen Liberalen ist oder zu einer Gliederung der Jungen Liberalen in einem Arbeitsverhältnis steht.
V. DIE BEZIRKSVERBÄNDE
§ 16 – Stellung und Gliederung der Bezirksverbände
Der Landesverband untergliedert sich in rechtlich selbständige Bezirksverbände, die dem Gebiet eines oder mehrerer angrenzender Bezirke der Stadt entsprechen.
§ 17 – Organe der Bezirksverbände
Die Organe der Bezirksverbände sind dem Range nach
a) die Bezirksmitgliederversammlung und
b) der Bezirksvorstand.
Die Organe der Bezirksverbände können weitere Gremien mit beratender Funktion durch Beschluss einsetzen. Ihr Auftrag ist im Einsetzungsbeschluss zu bezeichnen. Sie können durch Beschluss des einsetzenden oder eines höherrangigen Organs wieder aufgelöst werden.
§ 18 – Die Bezirksmitgliederversammlung
(1) Die Bezirksmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bezirksverbandes. Sie hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Einführung, Änderung und Aufhebung der Bezirkssatzung,
b) Verschmelzung oder Aufspaltung des Bezirksverbandes,
c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Bezirksvorstandes,
d) Entlastung des Bezirksvorstandes,
e) Wahl der Bezirkskassenprüfer.
(2) Die Bezirksmitgliederversammlung findet auf Beschluss des Bezirksvorstandes, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Darüber hinaus muss eine Bezirksmitgliederversammlung einberufen werden auf Antrag von 25 % der Bezirksmitglieder.
(3) Im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres ist eine Bezirksmitgliederversammlung einzuberufen, auf der der Bezirksvorstand gewählt wird. Unterbleibt dies, beruft der Landesvorstand die Mitgliederversammlung mit Wahlen zum Bezirksvorstand ein.
(4) Die Bezirksmitgliederversammlung wird vom Bezirksvorstand mit einer Frist von 7 Tagen einberufen, die Bezirksmitgliederversammlung, die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 2 wahrnehmen soll, mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung enthält neben Ort und Zeit auch die vorgesehene Tagesordnung.
(5) Auf der Bezirksmitgliederversammlung verfügt jedes Bezirksmitglied über Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Die Mitglieder des Landesvorstands und die Ombudspersonen haben Rederecht. Der Bezirksvorstand hat Antragsrecht. Für das Rede- und Antragsrecht weiterer Personen gilt § 14 der Geschäftsordnung zum Landeskongress entsprechend.
(6) Beschlüsse über die Verschmelzung oder Aufspaltung des Bezirksverbandes können nur gefasst werden, wenn sie bereits mit der Einladung versandt wurden.
(7) Die Bezirksmitgliederversammlung kann auch ohne zeitgleiche Anwesenheit der Teilnehmenden mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchgeführt werden (digitale Bezirksmitgliederversammlung). Hierüber entscheidet der Bezirksvorstand per Beschluss, wobei eine digitale Durchführung nur als Ausnahmefall gegenüber einer regelmäßig durchzuführenden Präsenzveranstaltung mit besonderem Grund erfolgen soll. Wird eine Bezirksmitgliederversammlung gem. Absatz 2 S. 2 einberufen, ist der Bezirksvorstand an eine im Antrag angegebene Durchführungsmodalität gebunden. § 41 Abs. 2-5 der Geschäftsordnung zum Landeskongress gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch bei der digitalen Bezirksmitgliederversammlung der Nachweis nach § 41 Abs. 4 S. 3 GOLaKo gegenüber dem Landesschatzmeister zu führen ist, der hierüber unverzüglich den Bezirksvorstand in Kenntnis setzt. § 42 GOLaKo gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Wahlen und Abstimmungen nach Abs. 1 S. 2 lit. b) und c) per Urnen- oder Briefwahl bestätigt werden müssen.
(8) Die §§ 2; 3; 4 Abs. 2; ; 14 und 35 GOLaKo gelten entsprechend.
§ 19 – Der Bezirksvorstand
(1) Der Bezirksvorstand erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben des Bezirksverbandes unter Beachtung der Beschlüsse der Bezirksmitgliederversammlung und der Organe des Landesverbandes. Er entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge. Er repräsentiert den Bezirksverband ferner nach außen. Hierbei muss stets erkenntlich werden, dass der Bezirksvorstand nicht für den Landesverband spricht.
(2) Der Bezirksvorstand besteht aus:
a) dem Bezirksvorsitzenden,
b) drei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden,
c) dem Bezirksschatzmeister,
d) bis zu sieben weiteren Mitgliedern.
(3) Abweichend hiervon können die Bezirksverbände in eigenen Satzungen abweichende Regelungen zu der Zahl ihrer Vorstandsmitglieder regeln, § 20 Abs. 2 lit. a), sofern mindestens die Positionen Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Schatzmeister vorgesehen sind.
(4) Die §§ 20 Abs. 7 und 21 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 20 – Verschmelzung/Aufspaltung von Bezirksverbänden
(1) Mehrere benachbarte Bezirksverbände können sich auf Beschluss der Bezirksmitgliederversammlungen zu einem neuen Bezirksverband verschmelzen. Die Verschmelzung bedarf einer 2/3-Mehrheit in jedem der betroffenen Bezirksverbände.
(2) Ein Bezirksverband kann sich auf Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung in zwei oder mehr Bezirksverbände aufspalten, die jeweils dem Gebiet mindestens eines Bezirkes der Stadt entsprechen müssen. Die Aufspaltung bedarf einer 2/3-Mehrheit.
(3) Nach Inkrafttreten des Verschmelzungs- oder des Aufspaltungsbeschlusses muss innerhalb von 4 Wochen nach Beschluss der Verschmelzung oder Aufspaltung eine Bezirksmitgliederversammlung in jedem betroffenen Bezirksverband durchgeführt und ein neuer Bezirksvorstand gewählt werden. Die Bezirksvorstände der zu verschmelzenden Bezirksverbände laden zu dieser Bezirksmitgliederversammlung ein und bleiben gemeinsam geschäftsführend im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist. Im Falle der Aufspaltung lädt der bisherige Bezirksvorstand zu den durchzuführenden Mitgliederversammlungen ein und bleibt geschäftsführend bis zur Wahl eines neuen Bezirksvorstandes in den betroffenen Bezirksverbänden im Amt.
(4) Die Mitglieder eines durch Aufspaltung aufgelösten Bezirksverbandes werden entsprechend ihres Wohnsitzes einem der neuen Bezirksverbände zugeordnet, sofern sie nicht zuvor durch Erklärung in Textform gegenüber dem Bezirksvorstand eine Zuordnung zu einem anderen der neuen Bezirksverbände erklärt haben. Mitglieder, die in keinem der neuen Bezirksverbände wohnhaft sind, werden dem neuen Bezirksverband zugeordnet, welchem sie geografisch am nächsten wohnen, sofern sie nicht zuvor durch Erklärung in Textform gegenüber dem Bezirksvorstand ihre Zuordnung bestimmen. Die Mitglieder sind mit der Einladung zur Bezirksmitgliederversammlung über das Verfahren zur Aufteilung auf die neuen Bezirksverbände zu informieren.
(5) Im Falle der Aufspaltung wird nach endgültiger Feststellung über die Verteilung der Mitglieder auf die neuen Bezirksverbände das Vermögen des aufgelösten Bezirksverbandes im Verhältnis der Mitgliederzahl aufgeteilt.
§ 21 – Abspaltung eines Bezirksverbandes
(1) Abweichend von § 20 können mindestens fünfzehn Mitglieder ihre Abspaltung von einem bestehenden Bezirksverband erklären und einen neuen Bezirksverband gründen, sofern beide neu entstandenen Bezirksverbände dem Gebiet mindestens eines Bezirkes der Stadt entsprechen. Der bisherige Bezirksverband entscheidet verbindlich durch Beschluss, welchen Bezirk er zukünftig und welchen Bezirk der abgespaltene Bezirksverband vertritt.
(2) In diesem Fall verbleiben alle übrigen Mitglieder in dem Bezirksverband, von welchem sich abgespalten wurde. Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Bereich des neuen Bezirksverbandes haben, können durch einfache Erklärung in diesen übertreten, ohne dass dem neuen Bezirksverband ein Widerspruchsrecht zusteht. Es findet eine anteilige Aufteilung des Vermögens nach Anzahl der sich abspaltenden Mitglieder statt.
(3) Nach Erklärung über die Abspaltung muss innerhalb von 4 Wochen in dem abgespaltenen Bezirksverband ein Bezirksvorstand gewählt werden.
(4) Bei Unklarheiten oder Differenzen zwischen den betroffenen Bezirksverbänden darüber, welcher Verband sich von welchem im Sinne des Absatzes 1 abgespalten hat, ist durch den Landesvorstand unverzüglich eine Sitzung des erweiterten Landesvorstandes einzuberufen, welcher abschließend über diese Frage entscheidet.
§ 22 – Satzungskompetenz der Bezirksverbände
(1) Die Bezirksverbände sind berechtigt, sich eine Satzung zu geben. Sie können durch Satzung von den Regeln dieser Satzung abweichen.
(2) Insbesondere können die Bezirke abweichende Regelungen treffen im Hinblick auf
a) die Zusammensetzung des Bezirksvorstandes,
b) die weiteren Organe und Gremien des Bezirkes,
c) die anzuwendenden Verfahrensregelungen und
d) die Übertragung der Rechte nach § 4 Abs. 6.
(3) Eine von den Vorschriften dieser Satzung abweichende Regelung ist ausgeschlossen im Hinblick auf
a) den Zweck der Jungen Liberalen,
b) die Voraussetzung und das Ende der Mitgliedschaft,
c) Voraussetzungen, Kompetenz und Verfahren zur Verhängung von Ordnungsmaßnahmen,
d) das Bestehen eines Bezirksvorstandes als Kollegialgremium sowie dessen Wahl durch die Bezirksmitgliederversammlung in geheimer Wahl,
e) die Frist zur Einladung einer Bezirksmitgliederversammlung,
f) die Regelungen der Mitgliedsbeiträge,
g) die Rede- und Antragsrechte der Landesorgane und -amtsinhaber und
h) eine (nicht zulässige) Eintragung im Vereinsregister.
VI. FINANZEN
§ 23 – Finanzen
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Beiträge an den Landesverband Berlin nach der vom Landeskongress beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten. Der Landesvorstand kann auf Antrag Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
(2) Der Landeskongress beschließt eine Finanz- und Beitragsordnung. Diese ist für den Landeskongress, den erweiterten Landesvorstand, den Landesvorstand, die Untergliederungen des Landesverbandes und seine Mitglieder verbindlich und ist gesonderter Bestandteil dieser Satzung.
(3) Der Landesverband und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch ordnungsgemäß bestellte Kassenprüfer prüfen zu lassen.
(4) Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung.
VII. ORDNUNGSMASSNAHMEN UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT
§ 24 – Ordnungsmaßnahmen einschließlich Ausschluss
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder die Grundsätze des Verbandes und fügt dadurch dem Landesverband, einem oder mehreren Bezirksverbänden oder einem oder mehreren Mitgliedern Schaden zu, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Verbandes liegt auch vor, wenn das Mitglied sich gegenüber einem oder mehreren anderen Mitgliedern oder Interessenten unangemessen verhält. Ordnungsmaßnahmen können auch verhängt werden, wenn ein Amtsträger es unternimmt, Verstöße nach Satz 1 oder 2 zu verdecken.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. befristeter Ausschluss von oder Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Veranstaltungen des Verbandes mit Ausnahme zukünftiger Landeskongresse und der Mitgliederversammlungen mit Wahlen oder Abwahlen im eigenen Bezirksverband,
4. befristeter Ausschluss von oder die Beschränkung der Teilnahme (auch durch Auflagen) an zukünftigen Veranstaltungen des Verbandes einschließlich zukünftiger Landeskongresse und der Mitgliederversammlungen mit Wahlen oder Abwahlen im eigenen Bezirksverband,
5. weitere einmalige oder befristete Maßnahmen, die Wahlämter und den Mitgliedsstatus des Mitglieds nicht berühren,
6. Enthebung aus einem oder mehreren Ämtern,
7. befristete Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt zu bekleiden, unter Einschluss der Enthebung aus zum Zeitpunkt der Entscheidung bekleideten Ämtern,
8. Ausschluss.
Befristete Maßnahmen sollen sechs Monate nicht unterschreiten und dürfen drei Jahre nicht überschreiten.
(3) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 werden durch den Landesvorstand verhängt. Gegen die Maßnahme steht dem Betroffenen innerhalb von einem Monat die Klage zum Landesschiedsgericht offen. Die Maßnahme ist dem Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben. Hierbei ist der Betroffene über sein Recht auf Anrufung des Landesschiedsgerichtes und die Klagefrist aufzuklären. Die Monatsfrist beginnt erst mit Zugang dieser Bekanntgabe bei dem Betroffenen. Sie beginnt abweichend hiervon bereits mit Verhängung der Maßnahme, wenn der Zugang ihrer Bekanntgabe nur deshalb nicht möglich war, weil sie dem Mitglied unter den im zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragenen Daten nicht zugehen konnte. Die Klage hat aufschiebende Wirkung. Das Landesschiedsgericht kann auf Antrag des Landesvorstandes die sofortige Vollziehung der Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmen.
(4) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4-8 werden durch das Bundesschiedsgericht auf Antrag des Landesvorstands verhängt. Ein solcher Antrag steht der Verhängung einer Maßnahme nach Abs. 2 Nr. 1–3 nicht entgegen. Maßnahmen nach Nr. 6–8 sollen nur verhängt werden, wenn gegen das Mitglied innerhalb der letzten drei Jahre eine Maßnahme nach Nr. 2–5 bestandskräftig geworden ist.
(5) Der erweiterte Landesvorstand kann auf Antrag des Landesvorstandes durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit ein Mitglied auch dann ausschließen, wenn es seine fälligen Mitgliedsbeiträge mindestens im Umfang eines Jahresbeitrages nicht gezahlt hat, nachdem es dazu entweder zweimal unter angemessener Fristsetzung gemahnt wurde oder der Zugang einer solchen Mahnung deshalb nicht möglich war, weil sie dem Mitglied unter den im zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragenen Daten nicht zugehen konnten. Absatz 3 Satz 2–7 finden entsprechende Anwendung.
§ 25 – Landesschiedsgericht
(1) Der Landeskongress wählt ein Landesschiedsgericht, das aus
a) einem Vorsitzenden,
b) zwei weiteren Mitgliedern und
c) bis zu drei Ersatzmitgliedern
besteht. Der Vorsitzende muss die erste juristische Staatsprüfung oder eine entsprechende Prüfung bestanden haben.
(2) Zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Landesschiedsgerichtes kann nicht gewählt werden, wer Mitglied des Bundes-, des Landes- oder eines Bezirksvorstandes, Ombudsperson des Landeverbandes oder Landes- oder Bezirkskassenprüfer ist oder zu einer Gliederung der Jungen Liberalen in einem Arbeitsverhältnis steht.
(3) Die Amtszeit des Landesschiedsgerichtes beträgt 2 Jahre. Die Amtszeit nachträglich gewählter Mitglieder und Ersatzmitglieder endet mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landesschiedsgerichtes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neues Landesschiedsgericht gewählt ist.
(4) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen über:
a) Rechtsmittel gegen Ordnungsmaßnahmen und Anträge auf einstweilige Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung nach § 24 Abs. 3,
b) Rechtsmittel gegen den Ausschluss wegen Beitragsschulden nach § 24 Abs. 5,
c) die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen,
d) die Feststellung der Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen,
e) sonstige Auseinandersetzungen zwischen einem Mitglied und dem Verband,
f) Auseinandersetzungen zwischen einem Mitglied und einem Bezirksvorstand,
g) Auseinandersetzungen zwischen Organen des Verbandes und den Bezirksvorständen, zwischen Organen oder zwischen Bezirksvorständen untereinander,
h) Zweifel über die Auslegung der Satzung und
i) alle anderen rechtlich relevanten Streitigkeiten innerhalb des Landesverbandes,
soweit hierfür nicht nach § 24 Abs. 4 oder nach den Regelungen der Bundessatzung das Bundesschiedsgericht zuständig ist.
(5) Die Anfechtung einer Wahl und eines Beschlusses ist nur binnen eines Monats nach Ablauf des Tages zulässig, an dem die Wahl oder Beschlussfassung stattgefunden hat. Die Anfechtung einer Wahl ist nur zulässig, sofern der behauptete Mangel geeignet war, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen.
(6) Der Landeskongress kann mit 2/3-Mehrheit eine Landesschiedsordnung erlassen, ändern und aufheben. Im Übrigen gilt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 26 – Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Jungen Liberalen Berlin verarbeiten personenbezogene Daten von Mitgliedern, Spendern, Interessierten und weiteren Dritten unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und der nationalen Datenschutzgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Verarbeitung erfolgt, soweit diese für die Erreichung der Zwecke und Ziele des Verbandes erforderlich ist, insbesondere zur Kommunikation – auch auf elektronischem Weg – mit den in Satz 1 genannten Personen, zu deren Beteiligung an der politischen und organisatorischen Arbeit des Verbandes, zur Betreuung, Bindung und Rückgewinnung von Mitgliedern sowie zur Finanz-, Beitrags- und Spendenverwaltung.
(2) Personenbezogene Daten dürfen an Vorstände und Beschäftigte des Landes- und der Bezirksverbände, an die Vorsitzenden der Landesarbeitskreise und anderer beratender Gremien sowie die Ombudspersonen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sämtliche Empfänger sind bei der Verarbeitung zu besonderer Sorgfalt sowie zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Der Landesvorstand wird ermächtigt, per Beschluss weitere Regelungen zur Einhaltung des Datenschutzes bei den Jungen Liberalen Berlin zu treffen, wobei Abs. 4 zu beachten und nicht einzuschränken ist. Er erlässt und aktualisiert zudem eine Datenschutzerklärung.
(4) Daten von anderen Mitgliedern sind Mitgliedern unter Beachtung der Vorgaben der Absätze 1-3 mitzuteilen, soweit ihr Auskunftsinteresse das Interesse der Mitglieder an der Wahrung ihrer informationellen Selbstbestimmung überwiegt.
(5) Sofern es das zentrale Mitgliederverwaltungssystem gemäß Bundessatzung der Jungen Liberalen e.V. (zentrales Mitgliederverwaltungssystem) zulässt, verzichtet der Landesverband darin auf die Erhebung des Merkmals Geschlecht/geschlechtliche Identität seiner Mitglieder.
§ 27 – Fristen und Formerfordernisse
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Alle in dieser Satzung vorgesehenen Anträge, Mitteilungen und sonstigen Erklärungen unterliegen der Textform, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3) Anträge, Mitteilungen und sonstige Erklärungen, die an ein Organ oder Gremium im Verlaufe einer Sitzung dieses Organs oder Gremiums gerichtet werden, können auch mündlich vorgenommen werden. Sofern ein Protokoll geführt wird, sind sie in diesem aufzunehmen.
(4) Für alle in dieser Satzung vorgesehenen Einladungen, Mitteilungen und sonstigen Erklärungen findet ein Postversand grundsätzlich nicht statt. Für Einladungen zum Landesvorstand und erweiterten Landesvorstand genügt eine Textform. Sonstige Erklärungen gelten in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem sie an die im zentralen Mitgliederverwaltungssystem eingetragene E-Mailadresse verschickt wurden. Ist im zentralen Mitgliederverwaltungssystem keine E-Mailadresse hinterlegt, kann der Versand unterbleiben.
(5) Absatz 4 gilt nicht für Erklärungen im Rahmen von Verfahren nach §§ 24-25. Hier hat sämtliche Kommunikation auf dem Postweg zu erfolgen, sofern der Adressat nicht per E-Mail erreichbar ist.
(6) Wahlunterlagen dürfen mit Ablauf der in § 25 Abs. 5 genannten Frist vernichtet werden, wenn zuvor gegen die Wahl kein Rechtsmittel nach § 25 Abs. 4 lit. c) oder d) eingelegt wurde.
§ 28 – Satzungsunklarheiten
Soweit diese Satzung eine planwidrige Regelungslücke enthält, gelten in folgender Reihenfolge entsprechend:
1. die Bundessatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung,
2. die Landessatzung der FDP, Landesverband Berlin in ihrer jeweils geltenden Fassung,
3. die Bundessatzung der FDP einschließlich der Bundesgeschäftsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung
§ 29 – Finanz- und Beitragsordnung
Die Finanz- und Beitragsordnung ist gesonderter Bestandteil dieser Satzung.
§ 30 – Inkrafttreten
Die Satzung ist am 16. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die Satzung gilt in der am 6. Oktober 2023 geänderten Fassung.
Stand: Januar 2024
§ 1 GRUNDSÄTZE
Der Landesverband deckt seine Ausgaben aus Mitteln der
- Mitgliedsbeiträge,
- Fördermitgliedsbeiträge,
- Mandatsträgerbeiträge,
- Spenden,
- Zuwendungen,
- sonstigen Einnahmen,
- Mitteln des Kapitalmarktes.
Sämtliche Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt sein.
§ 2 MITGLIEDSBEITRÄGE
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu leisten. Abweichend von Satz 1 kann vom Mitglied auch eine halbjährliche oder vierteljährliche Zahlweise festgelegt werden. Dieses ist dem Landesschatzmeister vorab mitzuteilen. Im Falle eines Austritts werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.
§ 3 BEITRAGSHÖHE
(1) Der Beitrag für alle Mitglieder beträgt mindestens EUR 4,00 pro Monat. Ab
einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als EUR 520,00 beträgt der
Beitrag mindestens EUR 6,00 pro Monat. Ab einem monatlichen
Nettoeinkommen von mehr als EUR 2.000,00 beträgt der Beitrag mindestens
EUR 15,00 pro Monat.
(2) Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt mindestens EUR 5,00 pro Monat.
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die
Schüler sind und einen entsprechenden Nachweis vorlegen, EUR 3,00 pro
Monat.
§3A MANDATSTRÄGERBEITRÄGE
(1) Ordentliche Mitglieder, die Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes im
Deutschen Bundestag oder im Abgeordnetenhaus von Berlin oder Minister,
Senatoren, Staatssekretäre oder Beauftragte eines Bundesministeriums sind,
sollen außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen
Mandatsträgerbeitrag entrichten.
(2) Der Mandatsträgerbeitrag soll 1,5% des Grundbezugs der Mandatsträgers
betragen.
(3) Eine Abwicklung der Mandatsträgerbeiträge über die FDP ist gleich einer
direkten Zahlung an die Jungen Liberalen zu behandeln.
§ 4 ABFÜHRUNGEN AN DIE BEZIRKSVERBÄNDE
(1) Jeder Bezirksverband hat einen Anspruch auf Abführung von 30% des Mitgliedsbeitrags jedes Mitglieds und von 50% des Mitgliedsbeitrags jedes Fördermitglieds seines Bezirksverbandes. Von den Mandatsträgerbeiträgen werden 30% gleichmäßig an alle
Bezirksverbände abgeführt.
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Abführungen für ein Quartal sind die Mitglieder und deren Beitragssätze am 15. Kalendertag eines Quartals.
(3) Die Zahlung der Abführungen an die Bezirksverbände erfolgt jeweils bis zum 30. Juni für das erste Halbjahr und bis zum 31. Dezember für das zweite Halbjahr.
§ 5 DURCHFÜHRUNG VON MAHNVERFAHREN
(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrags für das vergangene Jahr in Verzug sind, erhalten im ersten Quartal eine Mahnung. Diese enthält den geschuldeten Betrag und die Zahlungsfrist. Diese beträgt höchstens vier Wochen.
(2) Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie spätestens einen Monat nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist zu wiederholen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.
(3) Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.
§ 6 RECHNUNGSWESEN
(1) Der Landesschatzmeister führt die Bücher des Landesverbandes nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung im Sinne des § 238 HGB.
(2) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt der Landesschatzmeister nach den Grundsätzen der Plankosten-/Leistungsrechnung auf Grundlage der Jahresplanung einen Haushalt auf.
(3) Der Landesschatzmeister erstellt zum Ende des Haushaltsjahres eine Kontrollrechnung auf Grundlage des Haushaltsplanes und der Nachtragshaushalte, aus denen die Abweichungen von den Plandaten ersichtlich sind.
§ 7 PFLICHTEN DES LANDESVORSTANDES
(1) Der Landesvorstand hat das Vermögen des Verbandes unter Berücksichtigung der Verpflichtungen und Aufgaben, die aus den Zielen und Vorstellungen des Verbandes erwachsen, sachgerecht und nutzbringend einzusetzen und zu verwalten.
(2) Der Landesvorstand beschließt in den ersten zwei Monaten seiner Amtszeit
den Finanzhaushalt für das laufende Jahr und in den letzten zwei Monaten des
Geschäftsjahres den Finanzhaushalt für das kommende Jahr. Dabei sind der zur
Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendige Bedarf sowie die
abschätzbaren Einnahmen zu berücksichtigen. Der Haushalt ist dem erweiterten
Landesvorstand zur Kenntnis zu geben. Abweichungen von den Ansätzen
dieses Haushaltsplanes erfordern einen Nachtragshaushalt.
(3) Solange vom aktuellen Landesvorstand kein Haushalt beschlossen worden
ist, darf maximal über drei Monate monatlich maximal ein Zwölftel des Titels des
Haushaltes des vorherigen Landesvorstandes ausgegeben werden. Solange kein
Haushalt beschlossen ist, darf maximal über sechs Monate, monatlich maximal
ein Zwölftel des Titels des Haushaltes des Vorjahres ausgegeben werden.
(3) Der Landesvorstand hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan beschließen. Abweichungen von den Ansätzen dieses Haushaltsplanes erfordern einen Nachtragshaushalt.
(4) Der Landesvorstand erarbeitet zum Ende eines jeden Geschäftsjahres einen gemeinsamen Bericht über seine finanzielle Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres; er beschließt einen Jahresabschluss, der aus einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung besteht.
(5) Er leitet seinen Bericht, den Jahresabschluss und den Bericht der Kassenprüfer den Teilnehmern des Landeskongresses, der über die Entlastung des Landesvorstandes beschließt, zusammen mit den Anträgen zu.
§ 7A PFLICHTEN DER BEZIRKSVORSTÄNDE
(1) Die Regelungen des § 7 gelten entsprechend für die Bezirksvorstände.
(2) Die Bezirksvorstände sind verpflichtet dem Landesschatzmeister bis zum 31.01. eines Jahres einen vorläufigen und bis zum 31.03. eines Jahres den endgültigen Jahresabschluss des vorherigen Geschäftsjahres mitzuteilen.
§ 8 VETORECHT DES SCHATZMEISTERS
(1) Bei einzelnen Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EUR 200,00 ist der Schatzmeister vor Abschluss des Geschäfts zu hören.
(2) Der Schatzmeister kann gegen die Verabschiedung eines Haushaltes oder eines Nachtragshaushalts sein Veto einlegen. Das Veto wird durch Beschluss des erweiterten Landesvorstandes mit Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder außer Kraft gesetzt.
§ 9 VERHINDERUNG DES SCHATZMEISTERS
(1) Der Schatzmeister gilt als verhindert, wenn er mehr als 14 Tage seinen Amtspflichten nicht nachkommen kann.
(2) Im Fall einer Verhinderung übernimmt der Landesvorsitzende die Amtsgeschäfte des Schatzmeisters kommissarisch.
§ 10 KASSENPRÜFUNG
(1) Der Landeskongress wählt mindestens zwei Landeskassenprüfer. Die Wahl
von Ersatzkassenprüfern ist möglich.
(2) Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des
Landesverbandes zu prüfen. Auf ihr Verlangen muss ihnen der Landesvorstand
jederzeit Einblick in die Bücher und alle für die Buchführung relevanten
Unterlagen gewähren.
(3) Kassenprüfer kann nicht werden, wer Mitglied des Bundes-, des Landes-
oder eines Bezirksvorstandes oder eines Schiedsgerichtes der Jungen Liberalen
ist oder zu einer Gliederung der Jungen Liberalen in einem Arbeitsverhältnis
steht.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten für die Bezirksverbände entsprechend; die Mitgliedschaft
im Bundesvorstand schließt die Wahl zum Kassenprüfer eines Bezirksverbandes
nicht aus. Die Bezirksverbände können auf die Wahl von Kassenprüfern
verzichten. In diesem Falle nehmen der Landesschatzmeister und ein weiteres
vom Landesvorstand beauftragtes Mitglied des Landesvorstandes die
Kassenprüfung wahr.
§ 10A PFLICHTEN DER KASSENPRÜFER
(1) Die Kassenprüfer haben die sachgerechte Verwaltung und Verwendung aller dem Verband gehörenden Sachen, sowie die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung für den Verband zu überwachen.
(2) Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Prüfung der Bücher und der Kassenbestände vorzunehmen. Die Kassenprüfer berichten dem Landeskongress. Ihr Bericht wird Bestandteil des Protokolls.
(3) Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss und erstellen hierüber einen Bericht. Bei Genehmigung haben Sie ihn mit dem Vermerk zu versehen, dass Buchführung und Jahresabschluss allen Vorschriften entsprechen. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses geben hierüber eine eidesstattliche Erklärung in Form wie in Anlage zu dieser Beitrags- und Finanzordnung ab. Die Anlage ist Teil dieser Beitrags- und Finanzordnung.
(4) Die Kassenprüfer empfehlen dem Landeskongress die Entlastung oder
Nichtentlastung des Landesvorstandes und gesondert des
Landesschatzmeisters. Diese Empfehlung wird Bestandteil des Protokolls.
§ 11 ENTLASTUNG
(1) Die Entlastung bedeutet den Verzicht auf zivilrechtliche Ansprüche gegenüber den zu entlastenden Mitgliedern des Landesvorstandes.
(2) Die Entlastung ist Rechtsgeschäft im Sinne des BGB.
§ 12 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
§ 13 RICHTLINIEN
Der Landesschatzmeister erlässt zur Ausführung dieser Beitrags- und Finanzordnung sowie weiterer nicht geregelter Fragen Richtlinien. Sollen diese auch für die Untergliederungen gelten, so ist dies gesondert zu erwähnen.
I. DURCHFÜHRUNG DES LANDESKONGRESSES
§ 1 EINLADUNG
(1) Der Landeskongress wird vom Landesvorstand in Textform mit einer Frist
von 21 Tagen einberufen. In außergewöhnlichen oder dringlichen Fällen kann
der erweiterte Landesvorstand die Ladungsfrist auf bis zu sieben Tage
verkürzen (außerordentlicher Landeskongress). Die Verkürzung ist in der Ladung
zu begründen.
(2) Die Einladung enthält neben Ort und Zeit auch die vorgesehene
Tagesordnung sowie einen Hinweis zum Wahlverfahren gem. § 19 Abs. 4 bis 6
der Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Berlin.
(3) Wahlen und Abwahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der
Einladung angekündigt wurden.
§ 2 ÖFFENTLICHKEIT
Der Landeskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Ein Antrag auf Ausschluss
der Öffentlichkeit kann von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern
gestellt werden. Im Falle einer Personaldebatte findet zuvor eine Abstimmung
auf Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
§ 3 ERÖFFNUNG
Der Landeskongress wird von einem Mitglied des Landesvorstandes eröffnet
und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er hat dafür die Rechte
und Pflichten des Tagungspräsidiums.
§ 4 BESCHLUSSFÄHIGKEIT
(1) Die Beschlussfähigkeit wird vor der Wahl eines Tagungspräsidiums durch
die den Kongress eröffnende Person festgestellt.
(2) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen
wurde.
§ 5 TAGESORDNUNG
(1) Die Tagesordnung wird vom Landesvorstand aufgestellt.
(2) Die durch den Landesvorstand vorgeschlagene Tagesordnung wird unter
Berücksichtigung etwaiger mit einfacher Mehrheit angenommener Änderungs-
oder Ergänzungsanträge zu Beginn des Landeskongresses von diesem
genehmigt.
(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer
Zwei-Drittel Mehrheit. Gleiches gilt für einen Beschluss auf Wiedereintritt in
einen Tagesordnungspunkt.
§ 6 MITGLIEDSRECHTE
Auf dem Landeskongress verfügt jedes Mitglied über Teilnahme-, Antrags-,
Rede- und Stimmrecht. Fördermitglieder verfügen über Teilnahme- und
Rederecht. Antragsrecht haben darüber hinaus die Bezirksverbände, die Organe
und Gremien des Verbandes, die Ombudspersonen und die Landeskassenprüfer.
§ 7 UNTERBRECHUNG
Der Landeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines
Antrages auf dessen Abberufung, jederzeit unterbrochen werden.
§ 8 BEENDIGUNG
Der Landeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch
Beschluss von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.
II. TAGUNGSPRÄSIDIUM
§ 9 WAHL UND ZUSAMMENSETZUNG
(1) Das Tagungspräsidium wird nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit
gewählt.
(2) Das Tagungspräsidium besteht aus einem Versammlungspräsidenten,
mindestens einem weiteren Präsidiumsmitglied und zwei Protokollführern.
§ 10 RECHTE UND PFLICHTEN
(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe von
Satzung und Geschäftsordnung.
(2) Es sorgt für einen geordneten Ablauf.
(3) Das Tagungspräsidium übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser
Geschäftsordnung vorgesehenen Maßnahmen an.
(4) Der Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung
nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern
aus.
§ 11 ORDNUNGSMASSNAHMEN
(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur
Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher
Störung zur Ordnung gerufen worden, so kann er des Saales verwiesen
werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte
abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand in demselben Redebeitrag zweimal
zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er
hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen und ihr Anlass dürfen von nachfolgenden Rednern
nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.
§ 12 EINSPRUCH
Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur
unverzüglich durch ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch eingelegt werden.
Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress mit einfacher Mehrheit.
§ 13 ABBERUFUNG
(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von
Nachfolgern abberufen werden.
(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens fünf
stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Er muss begründet werden und
ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden.
(3) Der Antrag ist sofort zu behandeln. Für diese Zeit leitet der
Landesvorsitzende oder, bei dessen Abwesenheit, einer seiner Stellvertreter den
Landeskongress.
III. REDEN UND DEBATTEN
§ 14 REDERECHT
Auf dem Landeskongress verfügt jedes Mitglied und Fördermitglied sowie die
Mitglieder des Bundesvorstandes, vom Landesvorstand akkreditierte Gäste und
auf Beschluss Dritte über Rederecht.
§ 15 REDELISTE
(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihe der
Wortmeldungen.
(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „zur
Geschäftsordnung“.
(3) Die Redeliste kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen
werden1. zur sofortigen Berichtigung oder2. bei einer Wortmeldung des
Antragsstellers.
§ 16 REDEZEIT
(1) Die Redezeit kann auf Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden.
Die Begrenzung gilt für alle Redenden mit Ausnahme des in § 16 Abs. 2
genannten Personenkreises.
(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zehn Minuten ist nicht
zulässig für einen Antragsteller. Dieses Recht gilt pro Antrag nur einmal für
jeweils eine Person.
(3) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung oder in einer
Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.
IV. BERATUNG VON SACHANTRÄGEN
§ 17 BEGRIFFSBESTIMMUNG
(1) Zu den Sachanträgen gehören
- Anträge zur Satzung,
- fristgerecht eingereichte Anträge gem. § 18 Abs. 1,
- Dringlichkeitsanträge gem. § 19 Abs. 2,
- Anträge zur Auflösung,
- Anträge aus der Diskussion,
- Alternativanträge zu Anträgen nach den Ziffern 1-5,
- Änderungsanträge.
(2) Anträge nach § 17 Abs. 1 Ziff. 1-5 werden grundsätzlich in drei Lesungen
behandelt. Die drei Lesungen können auf Antrag eines stimmberechtigten
Mitgliedes zu einer Lesung zusammengefasst werden, wenn dies der
Landeskongress mit einfacher Mehrheit beschließt.
(3) Anträge aus der Diskussion nach § 17 Abs. 1 Ziff. 5 können nur behandelt
werden, wenn der Landeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit
zustimmt.
§ 18 ANTRAGSFRISTEN
(1) Anträge und Satzungsänderungsanträge müssen 14 Tage vor dem Kongress
in elektronischer Schriftform dem Landesvorstand vorliegen.
(2) Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem
Eintritt in die Beratung über die Satzungsänderung beim Landesvorstand
eingegangen und elektronisch oder in Textform für die Mitgliedern einsehbar
sein.
(3) Im Falle eines außerordentlichen Landeskongresses werden die Fristen des
§ 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 5 und Abs. 6 durch den erweiterten Landesvorstand
sinnvoll gekürzt.
(4) Auf dem Landeskongress der Jungen Liberalen Berlin beschlossene
Anträge haben grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren. Auf Antrag
kann das Auslaufen des beschlossenen Antrags durch eine Gültigkeitsdauer zur
Wahl gestellt werden.
§ 19 ANTRAGSREIHENFOLGE
(1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen
Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträge nach der Feststellung
der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt Anträge
beschlossen.
(2) Dringlichkeitsanträge müssen bis zur Eröffnung des Kongresses vorliegen.
Sie bedürfen der Unterstützung von mindestens 10 Mitgliedern. Über die
Dringlichkeit des Antrags befindet der Kongress zu Beginn der Antragsberatung.
Satzungsänderungsanträge und Unvereinbarkeitsanträge (§ 3 Abs. 3 der
Landessatzung) können nie Dringlichkeitsanträge sein.
(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der
Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein
anwesendes stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
(4) Der Landesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch
alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens
(Alex-Müller-Verfahren) festgelegt wird. Dazu richtet der Landesvorstand ein
Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die
Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält
jedes Mitglied die Möglichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu
markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden
entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der
Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert
mindestens fünf Tage. Das Verfahren muss mindestens fünf Tage vor
Kongressbeginn beendet werden.
(5) Der Landesvorstand bringt die fristgemäß eingereichten Anträge und
Satzungsänderungsanträge spätestens 10 Tage vor dem Kongress allen
Mitgliedern auf geeignetem Wege zur Kenntnis.
(6) Der Landesvorstand informiert vor Eröffnung des Wahlgangs die Mitglieder
über den Zeitpunkt von Beginn und Ende des Alex-Müller- Verfahrens. Er
übersendet den Mitgliedern die Ergebnisse des Alex-Müller-Verfahrens
spätestens binnen eines Tages.
(7) Für Dringlichkeitsanträge gilt Folgendes: Nach Feststellung der Dringlichkeit
beschließt der Landeskongress, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag
nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird
darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragsteller beantragte Stelle
eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine einfache Mehrheit, wird der Antrag
zuletzt beraten.
(8) Sofern das elektronische Wahlverfahren fehlerhaft ist, ist § 19 Abs. 1 dieser
Geschäftsordnung anzuwenden.
§ 20 GRUNDSÄTZE ZUR ANTRAGSBERATUNG
(1) Anträge nach § 17 Ziff. 1-5 werden grundsätzlich in drei Lesungen
behandelt. Die drei Lesungen können zu einer Lesung zusammengefasst
werden.
(2) Anträge aus der Diskussion nach § 17 Ziff. 5 können nur behandelt werden,
wenn der Landeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
§ 21 ERSTE LESUNG
(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.
(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer
Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen. Ein
Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.
(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu
geben, den Antrag zu begründen.
(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der
ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu
bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags
in die zweite Lesung beendet.
§ 22 ZWEITE LESUNG
(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.
(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspräsidium die
Beratungsgrundlage abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen in
Textform eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst
beraten.
(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Landeskongresses die
Anzahl der Wortmeldungen pro Änderungsantrag auf dieselbe Zahl an
befürwortenden und ablehnenden Wortmeldungen (Gegenreden) beschränkt
werden. Die Einbringung eines Änderungsantrags ist die erste befürwortende
Wortmeldung. Befürwortende Wortmeldungen und Gegenreden sind
abwechselnd aufzurufen. Die Redner zeigen die Stoßrichtung ihrer Wortmeldung
an.
(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß § 22 Abs. 2, so ist
eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.
(5) Auf Verlangen von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern muss
Abschnittsweise abgestimmt werden.
(6) Liegen keine Anträge nach § 22 Abs. 2 mehr vor und sind alle
erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium
die dritte Lesung.
§ 23 DRITTE LESUNG
(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge
sind nicht mehr zulässig.
(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der/die
Antragsteller/in das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes zu
beschließen.
§ 23A STIMMUNGSBILD
Das Tagungspräsidium kann, um die Antragsberatung zu beschleunigen, in
jeder der drei Lesungen ein Stimmungsbild darüber einholen, ob sich eine
Mehrheit der anwesenden Mitgliedern schon eine inhaltliche Meinung gebildet
hat.
V. BEHANDLUNG VON GESCHÄFTSORDNUNGSANTRÄGEN
§ 24 BEGRIFFSBESTIMMUNG
(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind
Geschäftsordnungsanträge.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere der Antrag auf:
- Vertagung
- Unterbrechung
2a. Begrenzung der Anzahl an befürwortenden Wortmeldungen und
Gegenreden
- Schluss der Redeliste
- Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- Begrenzung der Redezeit
- Nichtbefassung
6a. Einholung eines Stimmungsbilds
- Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt.
- abschnittsweise Abstimmung
- Verweisung
- Umstellung der Tagesordnung
- Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
- geheime Abstimmung
- Anzweiflung einer Abstimmung
- Anfechtung einer Abstimmung
- Abstimmung einer Geschäftsordnung
- Personalbefragung
- Personaldebatte
- Ende der Personaldebatte
- Nichtübernahme in die nächste Lesung
§ 25 VERFAHREN
(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem
Verlauf des Landeskongresses befassen.
(2) Eine Wortmeldung “zur Geschäftsordnung” erfolgt durch Zuruf oder Melden
mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht
unterbrochen werden.
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so
ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung eine Gegenrede
abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 24 Abs. 2
Ziff. 8, 10 – 17 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung.
(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 24 Abs. 2 Ziff.
10 – 11 bedarf einer 2/3 Mehrheit.
(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 24 Abs. 2 Ziff. 3- 5 und 7 dürfen von
einem anwesenden Mitglied, das bereits zur Sache gesprochen hat, nicht
gestellt werden.
§ 25A GESCHÄFTSORDNUNGSDEBATTE
In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine
Geschäftsordnungsdebatte zulassen.
§ 26 ABWEICHUNG VON DER GESCHÄFTSORDNUNG
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im
Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in
Abweichung von § 25 Abs. 3 S. 1 in jedem Fall abgestimmt werden.
VI. ABSTIMMUNGEN
§ 28 VERFAHREN
(1) Abstimmungen sind offen, sofern nicht 10% der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder widersprechen und geheime Abstimmung
beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht
zulässig. Eine sogenannte geheime Abstimmung findet auf einem digitalen
Landeskongress als verdeckte Abstimmung statt.
(2) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder; das passive Wahlrecht
endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres.
§ 29 ZWEIFEL AM ERGEBNIS DER ABSTIMMUNG
(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens
fünf anwesenden Mitgliedern bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die
Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung
nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen.
Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder
ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsbestimmung
anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines
Antrages entschieden ist.
(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist
nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.
§ 30 ANFECHTUNG EINER ABSTIMMUNG
(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern nur
aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von
der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung
durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.
(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.
§ 31 ELEKTRONISCHE ABSTIMMUNGEN
Der Kongress kann zu Beginn entscheiden, offene Abstimmungen mittels
elektronischer Stimmgeräte oder elektronischer Abstimmungsmöglichkeiten
durchzuführen. Dies setzt voraus, dass elektronische Stimmgeräte bzw.
elektronische Abstimmungsmöglichkeiten und Auszählungsverfahren vorher die
technisch notwendigen Voraussetzungen erfüllen, um Manipulierbarkeit nach
dem Stand der Technik ausschließen zu können.
VII. WAHLEN
§ 32 VORSCHLÄGE UND VORSTELLUNGEN
(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlgangs namentlich vorzuschlagen
(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur
Kandidatur bereit sind.
(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongresses
vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor,
wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.
§ 33 PERSONALBEFRAGUNG UND PERSONALDEBATTE
Auf Antrag von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern findet eine
Personalbefragung bzw. eine Personaldebatte statt. Bei einer Personaldebatte
kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der Öffentlichkeit und
der betroffenen Kandidaten beschließen.
§ 34 EINZELWAHLEN
(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes und die Ombudspersonen werden vom
Landeskongress geheim in getrennten Wahlgängen (Einzelwahl) gewählt. Die
Mitglieder des Landesschiedsgerichtes und die Landeskassenprüfer werden in
Einzelwahl offen gewählt, auf Verlangen von mindestens 10% der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder geheim.
(2) Einzelwahl mit mehreren Kandidaten. Im jeweils ersten Wahlgang ist die
absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese von niemandem erreicht, so wird eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen
durchgeführt. In diesem zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Wird
diese von keinem Kandidaten erreicht, wird eine neue Wahl mit neu eröffneter
Vorschlagsliste durchgeführt.
(3) Einzelwahl mit einem Kandidaten. Im jeweils ersten Wahlgang ist die
absolute Mehrheit erforderlich. Wird diese nicht erreicht, ist auf Antrag eines
Mitglieds die Kandidatenliste neu zu eröffnen. Treten nun weitere Kandidaten
an, ist die Wahl nach Abs. 2 durchzuführen. Anderenfalls genügt im zweiten
Wahlgang die einfache Mehrheit. Wird auch diese nicht erreicht, wird eine neue
Wahl mit neu eröffneter Vorschlagsliste durchgeführt.
§ 35 DELEGIERTENWAHLEN
(1) Die Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress werden in
verbundener Listenwahl gewählt.
(2) Delegierte werden auf dem zweiten Landeskongress eines jeden
Geschäftsjahres gewählt.
(3) Delegiertenwahl. Es können jeweils nur so viele Stimmen vergeben werden,
wie Delegiertenplätze zur Verfügung stehen. Kumulieren ist ausgeschlossen. Die
Delegierten mit der höchsten Stimmenanzahl sind in der Reihenfolge ihres
Ergebnisses gewählt. Erzielen mehrere Kandidaten das gleiche Stimmenergebnis
und hängt von ihrer Reihenfolge nicht ab, ob sie gewählt oder nicht gewählt
sind, entscheidet, sofern sich die Kandidaten nicht einvernehmlich über ihre
Reihenfolge einigen, das Los aus der Hand des Sitzungsleiters. Hängt von der
Reihenfolge stimmengleicher Kandidaten ab, ob sie gewählt oder nicht gewählt
sind, ist zwischen ihnen eine Stichwahl durchzuführen, bei der der Kandidat
gewählt ist, der die relative Mehrheit erreicht.
(4) Ersatzdelegiertenwahl. Es können Stimmen an beliebig viele Kandidaten
vergeben werden. Kumulieren ist ausgeschlossen. Die Ersatzdelegierten sind in
der Reihenfolge ihres Ergebnisses gewählt, soweit auf sie jeweils mehr gültige
Ja-Stimmen entfallen, als insgesamt gültige Nein-Stimmen abgegeben wurden.
Bei Stimmengleichheit greift Abs. 3 Satz 4 entsprechend.
(5) Delegierte und Ersatzdelegierte sind nicht abwählbar.
(6) Verringert sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die
Delegierten mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte, die im Rang vor
den gewählten Ersatzdelegierten stehen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten
nach der Wahl, so werden die Ersatzdelegierten mit den höchsten
Stimmenzahlen Delegierte, die im Rang hinter den gewählten Delegierten
stehen.
(7) Wechselt ein Delegierter den Landesverband oder endet seine
Mitgliedschaft, so fällt das Delegiertenmandat an den Landesverband zurück.
Absatz 6 gilt entsprechend.
§ 36 ABWAHL VON LANDESVORSTANDSMITGLIEDERN
Die Abwahl eines Landesvorstandsmitgliedes kann nur durch ein konstruktives
Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen.
§ 37 SONSTIGE WAHLEN
(1) Sonstige Wahlen sind alle Wahlen, die nicht in §§ 34 und 35 genannt sind.
Diese Wahlen werden offen durchgeführt, sofern der Landeskongress nicht
anders entscheidet.
(2) Bei den sonstigen Wahlen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Bei
Einzelwahlen sind die Vorschriften nach § 34 entsprechend anzuwenden. Sind
in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht genügend
die absolute Mehrheit erhalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der die
einfache Mehrheit entscheidet. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle
bis zu zwei Bewerbern in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten
Stimmenzahl zur Stichwahl zugelassen.
§ 38 ANNAHME DER WAHL
Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären.
Die Erklärung kann auch in Textform oder durch einen Bevollmächtigten
abgegeben werden.
VIII. DAS PROTOKOLL
§ 39 INHALT
(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Kongresses in seinen wesentlichen
Zügen fest.
(2) Das Protokoll muss enthalten:1. die genehmigte Tagesordnung2. die
Ergebnisse der Antragsberatung3. die Ergebnisse der Wahlen4. die
Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse5. den wesentlichen
Verlauf der Debatte.
§ 40 AUSFERTIGUNG UND GENEHMIGUNG
Für die schriftliche Ausfertigung des Protokolls ist das Tagungspräsidium
verantwortlich. Das Protokoll ist unverzüglich zu erstellen und dem
Landesvorstand vorzulegen. Der Landesvorstand genehmigt das Protokoll des
Landeskongresses und leitet es den Bezirksverbänden zur Kenntnis zu.
IX. DIGITALER LANDESKONGRESS
§ 41 ALLGEMEINES ZUM DIGITALEN LANDESKONGRESS
(1) Der Landeskongress kann auch ohne zeitgleiche Anwesenheit der
Teilnehmenden mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation
durchgeführt werden (digitaler Landeskongress). Hierüber entscheidet der
Landesvorstand per Beschluss, wobei eine digitale Durchführung nur als
Ausnahmefall gegenüber einer regelmäßig durchzuführenden
Präsenzveranstaltung mit besonderem Grund erfolgen soll. Wird ein
Landeskongress gem. § 11 Abs. 2 a und b der Landessatzung einberufen, ist
der Landesvorstand an eine im Antrag angegebene Durchführungsmodalität
gebunden.
(2) Der Landesvorstand schafft die für die satzungs- und
geschäftsordnungskonforme Durchführung des digitalen Landeskongresses
erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehören
insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von
Manipulationen nach dem Stand der Technik.
(3) Die Durchführung als digitaler Landeskongress ist in der Einladung
anzukündigen. Sie hat statt des Veranstaltungsortes das zur Durchführung
verwendete Echtzeitkommunikationsmittel zu benennen. Die Bereitstellung von
Zugangsdaten kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens aber drei
Tage vor dem Kongress.
(4) Die Stimmberechtigung ist im Vorfeld des digitalen Landeskongresses
festzustellen. Dafür informiert der Landesschatzmeister spätestens 14 Tage vor
dem Kongress alle betroffenen Mitglieder über das Ruhen ihres Stimm- und
Wahlrechts gem. § 6 Abs. 3 der Landessatzung und teilt ihnen mit, wie das
Stimm- und Wahlrecht wiederhergestellt werden können. Die Wiederherstellung
des Stimm- und Wahlrechts ist dem Landesschatzmeister gegenüber vor Beginn
des Landeskongresses nachzuweisen.
§ 42 WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
(1) Wahlen und Abstimmungen gelten als geheim, wenn sie anonym erfolgen
und das Abstimmungsverhalten nicht durch Teilnehmer oder Dritte einsehbar ist.
(2) Bei Wahlen und Abstimmungen nach § 11 Abs. 1 Ziff. b), c) und f) der
Landessatzung (Auflösung des Verbandes, Wahlen und Abwahlen von
Landesvorstandsmitgliedern, Delegiertenwahlen) wird bei digitalen
Landeskongressen elektronisch eine geheime Vorwahl durchgeführt und das
sich hieraus ergebende Ergebnis per Brief- oder Urnenwahl zur Bestätigung
gestellt. Erst mit Bestätigung der Ergebnisse mit absoluter Mehrheit nach Brief-
oder Urnenwahl gelten die Wahl- und Abstimmungsergebnisse als wirksam und
beschlossen.
(3) Die Durchführung der Urnen- oder Briefwahl unterliegt der auf dem
Landeskongress gewählten Zählkommission. Auf Verlangen ihres Vorsitzenden
wird sie hierbei durch den Landesvorstand organisatorisch und logistisch
unterstützt. Während der Durchführung der Urnen- oder Briefwahl ist der
Landeskongress unterbrochen. Er wird zur Verkündung der Ergebnisse zu einem
in der Einladung festgelegten Zeitpunkt fortgesetzt. Wird das Ergebnis der
elektronischen Vorwahlen nicht mit der erforderlichen absoluten Mehrheit
bestätigt, sind die betroffenen Wahlen und Abstimmungen auf einem
Präsenzlandeskongress erneut durchzuführen, der spätestens innerhalb von 60
Tagen stattfinden soll.