Vererbung von Internet-Accounts nur nach Willenserklärung

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.12.2015 sind Internet-Accounts und die über diese Accounts zugänglichen Daten grundsätzlich Teil der Erbmasse. Dies gilt nach dem Urteil zumindest für Minderjährige, dürfte aber analog auch für Volljährige Erblasser so gesehen werden. Im konkreten Fall musste Facebook die Zugangsdaten an die Eltern des Verstorbenen herausgeben.

Die JuLis Berlin fordern, dass Erbberechtigten grundsätzlich nur dann Zugang zu den Online-Accounts von Erblassern gewährt werden darf, wenn eine entsprechende Willenserklärung der Verstorbenen vorliegt. Diese könnte über eine Checkbox in den Einstellungen der Seite, eine entsprechende Erklärung im Testament oder eine schriftliche Willenserklärung (analog zur Patientenverfügung) erfolgen. Bei einer Vererbung sind Privatsphäre und Daten Dritter weiterhin zu schützen.

Soweit keine erkennbare explizite oder implizite Willenserklärung vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Erblasser keine Herausgabe von Zugangsdaten an die Erbberechtigten wünscht und die Konten und Daten, die sich in seinem Besitz befanden sind zu löschen.