Das Berliner Bestattungsrecht – geregelt im Rahmen des Berliner Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen – ist derzeit sehr restriktiv ausgestaltet: Jenseits der Erdbestattung der sterblichen Überreste sowie der Einäscherung mit anschließender Beisetzung der Asche sind keine weiteren Bestattungsformen zulässig (§ 17 Bestattungsgesetz). Gleichzeitig besteht, ausgenommen für Seebeisetzungen, im Regelfall die Pflicht, den Leichnam oder die Asche auf speziell ausgewiesenen Friedhofsflächen beizusetzen (§ 18 Bestattungsgesetz). Wir JuLis Berlin sprechen uns für eine umfassende Liberalisierung des Bestattungsrechtes aus: Grundsätzlich wollen wir allen Berlinerinnen und Berlinern ermöglichen, frei darüber zu verfügen, wie mit ihren sterblichen Überresten zu verfahren ist. Einzig Bestattungswünsche, von denen nachweislich eine gesundheitliche Gefahr für die Allgemeinheit oder die Hinterbliebenen ausgeht, oder die in erheblichem Maße sittenwidrig sind, sollen im Einzelfall durch das Bezirksamt untersagt werden können. Um zu verhindern, dass die Bestattung dabei gegen den Willen der Verstorbenen drastisch von traditionellen Formen abweicht, wollen wir im Bestattungsgesetz Regelfälle (z. B. die Erdbestattung des Leichnams oder der Asche, die Bestattung der Asche zur See, die Spende des Leichnams für Forschungszwecke oder die private Aufbewahrung, Aufteilung und/oder Verarbeitung der Asche) definieren. Für die Abweichung von diesen Regelfällen bedarf es einer schriftlichen Erklärung über den Bestattungswunsch des Verstorbenen.