Öffnet die Aktenschränke! Für ein Berliner Transparenzgesetz

Kontroverse Großprojekte wie die Teilprivatisierung des Berliner Wasserversorgungsnetzes oder der Bau des Großflughafens BER wecken zunehmend das Bedürfnis nach basisdemokratischen Gestaltungsmöglichkeiten und transparenten, beteiligungsfreundlichen Strukturen. Vorbildliches politisches Engagement wird jedoch unnötig erschwert, wo dem Bürger Informationen vorenthalten werden, die zu einer sachlich fundierten Meinungsbildung erforderlich sind. Entscheidungen der Verwaltung, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit im kleinen Kreis getroffen werden, können zudem den Verdacht sachfremder, interessengeleiteter Politik erwecken. Dadurch wird das verbreitete Misstrauen gegenüber politischen Entscheidungsträgern gestützt, der Dialog erschwert und festgefahrene Konfliktfronten zementiert.

Bereits seit 1999 gilt daher das Informationsfreiheitsgesetz in Berlin, das jedem Bürger einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsichtnahme in Verwaltungsakten einräumt. Dieser Anspruch ist jedoch durch weitreichende Bereichsausnahmen eingeschränkt, das Verfahren teils unnötig mühsam. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ist zudem erst dann praktikabel, wenn die gesuchte Information schon weitestgehend präzise feststeht – was für Verwaltungsexterne regelmäßig kaum zu gewährleisten ist.

Die Jungen Liberalen Berlin fordern daher das Abgeordnetenhaus auf, schnellstmöglich eine Gesetzesnovelle nach dem Vorbild des Hamburger Transparenzgesetzes (TGH) zu verabschieden. Kernbestand der Regelung ist ein künftiger Verzicht auf das Antragserfordernis bei gleichzeitiger Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, Akten selbständig in ein öffentliches Online-Informationsregister einzustellen. Transparenz wird damit von einem bloßen Recht des Bürgers zu einer Bringschuld des Staates aufgewertet.

Bei der Ausgestaltung soll hierbei auf berechtigte Interessen Einzelner weitgehende Rücksicht genommen werden, ohne jedoch den Informationsanspruch faktisch zu entwerten. Insbesondere kann die Veröffentlichungspflicht mit Persönlichkeits- und Urheberrechten (etwa an Gutachten) kollidieren. Personenbezogene Daten sind daher u.U. zu schwärzen, Urheberrechte soweit wie möglich abzulösen. Die §§ 4-9 TGH lösen diese Konflikte interessengerecht und könne als Vorlage herangezogen werden.

Durch die vollständige Digitalisierung der Verwaltungsakten und die Einrichtung eines gemeinsamen Informationsregisters werden überdies bestehende Verwaltungsstrukturen modernisiert und verwaltungsinterne Arbeitsprozesse effizienter gestaltet. Angesichts dessen sind einmalige Einrichtungskosten von schätzungsweise wenigen Millionen Euro verhältnismäßig und stehen einem möglichen Vertrauensgewinn in die Politik, der Erschwerung von Korruption und Steuerverschwendung sowie der Vereinfachung demokratischer Teilhabe gegenüber.

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