LRSR – Gleichstellung von Rechenschwäche und Lese-/Rechtschreibschwäche an Berliner Schulen

Die Jungen Liberalen Berlin fordern eine Gleichstellung von Rechenschwäche und Lese-/Rechtschreibschwäche im Förderprogramm der Berliner Schulen. Die bisherige, ausschließliche Fokussierung auf LRS in den Berliner Schulverordnungen lehnen die Jungen Liberalen ab. Stattdessen schlagen wir vor, Schülerinnen und Schülern mit festgestellter Rechenschwäche ebenso wie Schülerinnen und Schülern mit festgestellter Lese-Rechtschreibschwäche(LRS), unterstützende Maßnahmen, unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten, zukommen zu lassen. Langfristig ist es wünschenswert Bestimmungen nicht mehr einzeln aufzuführen, sondern diese übersichtlich in einer Verwaltungsvorschrift Lese-Rechtschreibschwäche oder Rechenschwäche (LRSR) zu bündeln.

Verfahren zur feststellung

Für die Feststellung besonderer Schwierigkeiten im Rechnen ist die Lehrkraft für Mathematik verantwortlich. Die Feststellung kann in allen Jahrgangsstufen, sollte jedoch so früh wie möglich erfolgen. Zur Feststellung sind vor allem Verfahren der unterrichtsbegleitenden prozessorientierten Diagnostik anzuwenden. Hierbei sind die individuellen Lernvoraussetzungen und die Lern- und Lösungsprozesse zu erfassen sowie mathematische Basiskompetenzen zu überprüfen. Zur Unterstützung der Lehrkraft für Mathematik kann die Schulleitung weitere Fachkräfte sowie die schulpsychologische Beratung heranziehen.

leistungsfeststellung und leistungsewertung

Schülerinnen und Schüler mit festgesteller Lese-/Rechtschreibschwäche können unterstützende Maßnahmen zum Ausgleich gegebener Nachteile erhalten. Dieser Nachteilsausgleich soll die vorhandenen Schwierigkeiten beim Erfassen mathematischer Zusammenhängen ausgleichen und der Schülerin oder dem Schüler ermöglichen vorhandene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in den zu erbringenden schriftlichen Leistungen nachzuweisen. Dieser Nachteilsausgleich kann

1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit,

2. das Zulassen von Platz für Nebenrechnungen,

3. das Bereitstellen oder Zulassen von technischen und didaktischen Hilfsmitteln

umfassen. Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Verzicht auf eine Leistungsbewertung des Rechnens nicht nur im Fach Mathematik vorgenommen werden. Die Entscheidung über die Gewährung einer oder mehrerer unterstützender Maßnahmen trifft

1. in den Jahrgangsstufen 1 bis 10 die Klassenkonferenz

2. In der Sekundarstufe II und in den Bildungsgängen des zweiten Bildungsweges die jeweilige Jahrgangskonferenz

3. in den Prüfungen, insbesondere der Abiturprüfung, der Prüfungsausschuss

Sobald auf die Bewertung der Rechenleistung verzeichnet wird, ist dies auf allen Zeugnissen zu vermerken. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist nicht in den Zeugnissen zu vermerken.