Die Jungen Liberalen Berlin fordern die Bundesregierung auf, die aktuelle Regelung zur Organspende bei Verstorbenen und Patienten mit irreversiblem Ausfall der gesamten Hirnfunktion (Hirntod nach 3 II Nr. 2 Transplantationsgesetz) dahingehend zu ändern, dass die bisherige erweiterte Zustimmungsregelung (v.a. nach 4 I-IV Transplantationsgesetz) in eine grundsätzliche Widerspruchsregelung ohne Einspruchsrecht der Angehörigen transformiert wird.Danach ist grundsätzlich von einer Bereitschaft zur Organspende auszugehen, sollte es zu Lebzeiten keinen Widerspruch des potenziellen Spenders gegeben haben.Ausnahmeregelungen müssen im Fall von Minderjährigen vor Abschluss des 18. Lebensjahres sowie attestierter Unzurechnungsfähigkeit des potenziellen Organspenders den Erziehungspflichtigen ein Widerspruchsrecht gestatten.
Der Widerspruch wird folgendermaßen erfasst und nach außen kenntlich gemacht:
1. Durch die Listung in einer zentralen Widerspruchsdatenbank, welche grundlegend für die folgenden, ergänzenden Maßnahmen und von allen relevanten medizinischen Institutionen einsehbar ist. Die Aufnahme in die Liste erfolgt entweder durch
a) die Bejahung der amtlich gestellten Frage nach Widerspruch zur Organspende beim Erhalt bzw. der Verlängerung des Personalausweises und Führerscheins
b) eigeninitiierte Angabe, ähnlich wie bei der Adressänderung beim Amt
c) einen Online-Antrag im Internet.
2. Im Personalausweis wird der Widerspruch zur Organspende erfragt und ggf. schriftlich vermerkt. Er kann jederzeit, ähnlich wie eine Adresse, geändert werden, was auch eine automatische Änderung in der Widerspruchsdatenbank durch die Behörde zur Folge hat. Bei Differenzen beider Systemangaben ist stets dem Widerspruch Folge zu leisten.
Weiterhin ist es Aufgabe des Bundes, Informationsmaßnahmen zur Organspende-Thematik in Apotheken, Arztpraxen, Krankenkassen und öffentlichen Institutionen stetig zu fordern und zu fördern.