JEDEN KINDERWUNSCH ERFÜLLEN – LEIHMUTTERSCHAFT LEGALISIEREN

Die Jungen Liberalen Berlin fordern, die Legalisierung von Leihmutterschaft und Eizellspende in Deutschland. Die Leihmutterschaft ermöglicht es Paaren, sich den vermeintlich unmöglichen Wunsch vom eigenen, genetisch verwandten Nachwuchs zu erfüllen. Statt eines der letzten Tabus in der Reproduktionsmedizin weiter aufrecht zu erhalten, braucht es rechtssichere Regelungen, die die Durchführung der Leihmutterschaft erleichtern und den Missbrauch von Leihmüttern verhindern.

Die Leihmutterschaft durch In-Vitro-Befruchtung, bei der zwischen Leihmutter selbst und dem Kind keine genetische Verwandtschaft begründet wird, soll künftig keinem gesetzlichen Verbot mehr unterliegen, jedoch soll mindestens ein Auftraggeber die benötigten Gene zur Verfügung stellen. Ähnlich der gängigen Praxis im Adoptionsverfahren soll das Vorliegen einer gefestigten Partnerschaft zwischen beiden Wunschelternteilen Regelvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Leihmutterschaft sein.

Auch das Verbot der Eizellenspende soll aufgehoben werden. Frauen sollen die Möglichkeit haben, nach umfassender psychologischer und medizinischer Beratung, Eizellen zu spenden oder zu empfangen.

Wir befürworten gemeinnützige Agenturen, nach amerikanischen Vorbild, die die Vermittlung von Leihmüttern und Auftraggebern organisieren. Sie stellen den ersten Kontakt zwischen künftigen Eltern (Auftraggebern) und einer möglichen Leihmutter her und regeln alle vertraglichen Verpflichtungen, bis hin zur Übergabe des Kindes. Die Agenturen tragen dafür Sorge, dass die Leihmütter intensiv medizinisch und psychologisch betreut werden. Es muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die an die Leihmutterschaft bestimmte Vorraussetzungen setzt, damit keine gewerbliche Ausbeutung stattfindet. Ihre psychologische und physische Eignung kann sich die Leihmutter bei einer an die gesetzlich eingerichteten, an die Schweigepflicht gebundenen, gynäkologischen Stelle bescheinigen lassen.

Die Leihmutterschaft wird durch einen Vertrag zwischen der Leihmutter und den Wunscheltern begründet, der die Einzelheiten der Leihmutterschaft und die gegenseitigen Pflichten festlegt. Der Leihmutterschaftsvertrag begründet zugleich das Abstammungsverhältnis zwischen Wunscheltern und Kind. Dieser bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Medizinische Entscheidungen in Bezug auf die Schwangerschaft sind allein der Tragemutter vorbehalten.

Ein einseitiges Recht der Tragemutter zur Vertragsauflösung nach der Geburt ist nicht anzuerkennen. Emotionale Bindungen zum Kind entstehen nicht nur von der Schwangeren zum Kind, sondern im selben Ausmaß auch von den Wunscheltern zum Wunschkind, dessen genetische Verwandte sie sind. Das genetisch eigene Kind nach einer langen Phase des Wartens, Hoffens und der Schwangerschaftsbegleitung abgeben zu müssen ist den Wunscheltern nicht zuzumuten.

Die Wunscheltern haben keine Möglichkeit, während der Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes die Verantwortung für das Kind einseitig niederzulegen. Durch den Leihmutterschaftsvertrag wird die familienrechtliche Abstammung begründet, die Wunscheltern sind daher zur Kindessorge verpflichtet.

Um bestehende rechtliche Komplikationen zur Anerkennung der Elternschaft abzubauen, bedarf es zudem der Änderung von §1591 BGB und §1592 BGB. Hier bedarf es der Erweiterung um den Fall der Leihmutterschaft, in der die Auftraggeberin / der Auftraggeber entsprechend als Elternteil bezeichnet werden. Falls die Auftraggeberin / der Auftraggeber nicht genetisch mit dem Kind verwandt ist, soll es der Zustimmung der Frau oder des Mannes bedürfen, von der/dem das Kind genetisch abstammt.