Die Jungen Liberalen Berlin beobachten mit Sorge, dass Haus-, bzw. Wohnungsdurchsuchungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren zu einem gängigen Instrument bereits zu Beginn von Ermittlungsmaßnahmen oder selbst nur bei einem vagen Tatverdacht geworden sind. Obgleich Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz die eigene Wohnung als Zufluchtsort des Individuums besonders schützt, führt die geübte Praxis der Durchsuchungsanordnungen zu einer faktischen Aushöhlung dieses Kernbereichs der Privatsphäre. Als Ursache hierfür sehen die Jungen Liberalen Berlin vor allem eine sich über die Jahrzehnte entwickelte Praxis, in der überlastete Ermittlungsrichter bereits fertige Beschlussausfertigungen mit Begründungen der Staatsanwaltschaften nur noch gegenzeichnen müssen, während an die Zurückweisung solcher Anträge höhere Aufwandsanforderungen (nämlich eine eigene gesonderte Begründung) gestellt werden.
Um den Rechtsschutz der Bürger gegenüber den Ermittlungsbehörden aufgrund der vorbezeichneten Praxis und auch die Kontrollmöglichkeiten innerhalb der Justiz zu verbessern, schlagen die Jungen Liberalen Berlin daher folgende Gesetzesänderungen vor:
- Die Beschwerdemöglichkeiten gegen die amtsgerichtliche Anordnung zur Haus-, bzw. Wohnungsdurchsuchung sind um die Möglichkeit zur weiteren Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung zu erweitern; § 310 Strafprozessordnung ist entsprechend zu ändern.
- Im Falle der Feststellung, dass eine Durchsuchung rechtswidrig gewesen ist, sollen die anlässlich dieser Durchsuchung beschlagnahmten Beweismittel einem absoluten Verwertungsverbot unterliegen. Die §§ 102 und 103 der Strafprozessordnung sind entsprechend zu ergänzen.
- Im Falle der Feststellung, dass eine Durchsuchung rechtswidrig gewesen ist, ist den betroffenen Bewohnern (so z.B. auch allen gleichermaßen betroffenen Angehörigen/Mitbewohnern) eine angemessene Geldpauschale, z.B. € 200,00 pro Person, als Entschädigung aus der Landeskasse zu zahlen.