Flexibilität im Studentenjob

Für studentisch Beschäftigte gilt in Deutschland das sogenannte Werkstudentenprivileg. Das bedeutet, dass das Beschäftigungsverhältnis des Studenten im Wesentlichen nicht arbeitslosen, kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sowohl für Arbeitgeber als auch für den Studenten also kurzfristig lukrativer, ist. Bedingung dafür ist aber, dass der Student in der Vorlesungszeit nie mehr als zwanzig Stunden pro Woche arbeitet. Überschreitet er diese Grenze, nimmt der Gesetzgeber an, dass kein Vollzeitstudium mehr vorliegt, es sich beim Studentenjob also nicht nur um eine Nebenbeschäftigung handelt, und die gesamte Beschäftigung wird voll sozialversicherungspflichtig.

Diese Regelung geht an der Realität des Vollzeitstudiums vorbei, da die Arbeitsbelastung auch während der Vorlesungszeit durchaus nicht in jeder Woche gleich hoch sein muss und nimmt Werkstudenten mit einer vereinbarten Arbeitszeit von zwanzig Wochenstunden jede Flexibilität, krankheits- oder studienbedingte Fehlzeiten auszugleichen. Wir fordern daher, die Wochenarbeitszeithöchstgrenze in eine Monatsarbeitszeithöchstgrenze umzuwandeln, die einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden entspricht. Fällt in einem Monat die Vorlesungszeit und die vorlesungsfreie Zeit zusammen, so gilt eine Arbeitszeithöchstgrenze nur für die Vorlesungszeit und wird auf Basis der Tage der Vorlesungszeit linear angepasst. Für die vorlesungsfreie Zeit in diesem Monat fällt somit keine weitere Arbeitshöchstgrenze an.

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