Das Strafrecht im 21. Jhd. ankommen lassen

Die Jungen Liberalen Berlin fordern die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag dazu auf, gemeinsam mit den anderen Fraktionen auf eine Reform des Strafgesetzbuches (StGB) hinzuwirken.

Insbesondere in der 18. Legislaturperiode kam es zu zahlreichen Veränderungen des Strafrechts. Dabei wurden neben richtigen und erforderlichen Änderungen an zahlreichen Stellen populistische Tatbestände eingeführt und bestehende Strafrahmen erhöht. Nicht wenige dieser Neuerungen begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die großen und drängenden Probleme wurden dabei jedoch ausgespart und lediglich der unbefriedigende Status quo beibehalten.

Konkret müssen folgende Komplexe reformiert werden:

Allgemeiner Teil

  • (Sprachliche) Reform der Schuldunfähigkeit in den §§20, 21. Zu erwägen ist in diesem Zusammenhang auch, ob eine regelmäßige institutionelle Überprüfung der Strafgesetze auf überholte, diskriminierende Begrifflichkeiten sinnvoll wäre.
  • Grenzen der Notwehr (Ggf. gesetzliche Regelung der Gebotenheit)
  • Regelung des Erlaubnistatbestandsirrtums
  • Eine ausdrückliche, verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Normierung der Strafbarkeit für vorsätzlich begangene Taten während eines vorsätzlich herbeigeführten Zustands der Schuldunfähigkeit (sog. „vorsätzliche actio libera in causa“).

Besonderer Teil

  • Streichung der §§90-90b
  • Streichung der §§102-106b
  • Streichung der §§109-109d, sowie des §109h
  • Streichung des §166 vor dem Hintergrund, dass bereits die Beleidigung dieses Verhalten erfasst.
  • Streichung der §§172, 173. Sowie des §184j. Die Streichung des §185 StGB lehnen wir jedoch ab.
  • Umfassende Reform der vorsätzlichen Tötungsdelikte (§§211-217), dabei soll an die bisher nicht umgesetzten Ergebnisse der Expertenkommission des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Reform der der Tötungsdelikte anknüpfen.
  • Eine menschenwürdige Regelung der Sterbehilfe, bei der es insbesondere zu keiner Kriminalisierung und Diffamierung der Betroffenen kommen darf.
  • Überprüfung und ggf. Erhöhung des Strafrahmens der fahrlässigen Tötung um bspw. Autoraserfälle zu erfassen und angemessen sanktionieren zu können, bei denen die Schwelle zum Vorsatz nicht überschritten ist.
  • Abschaffung der Grenze der Sittenwidrigkeit bei der Einwilligung in eine Körperverletzung nach §228.
  • Geschlechtsneutrale Formulierung des §226a um insbesondere Fälle der medizinisch nicht angezeigten operativen Geschlechtsangleichung von Intersexuellen Kleinkindern zu erfassen und damit zu bekämpfen.

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