Bürgerrechte schützen — Staatliche Bewegungsprofile eindämmen!

I. Bundesnetzagentur auch bei § 113 Telekommunikationsgesetz (TKG) involvieren

Alle 2,5 Sekunden wird durchschnittlich eine Rufnummer von einer deutschen Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörde bei einem Telekommunikationsunternehmen wie der Telekom oder Vodafone ohne richterlichen Beschluss abgefragt. Die Häufigkeit dieser Ersuche steigt kontinuierlich. Die Jungen Liberalen beobachten diesen Trend mit großer Sorge. Dass die Öffentlichkeit überhaupt genaue Zahlen kennt, liegt allein daran, dass jede Rufnummeranfrage an einen Telekommunikationsanbieter gem. § 112 I TKG automatisch über die Bundesnetzagentur geht und somit getrackt wird.

Bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) handelt es sich um eine obere deutsche Bundesbehörde, die den Schutz wichtiger Verbraucherrechte zur Aufgabe hat. Sie ist vorrangig für einen gerechteren Wettbewerb in der Telekommunikation und anderen Netzdiensten zuständig.

Dadurch, dass die BNetzA bei Rufnummer-Abfragen als Mittler zwischen Telekommunikationsanbieter und Strafverfolgungsbehörde fungiert, kann sie die Häufigkeit dieser Ersuche auswerten und in Form von Statistiken veröffentlichen. Darüber hinaus dokumentiert die Bundesnetzagentur über die Dauer eines Jahres, wer wann welche Daten abgefragt hat.

Diese Kontrolle über die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, die bei der Rufnummer-Erfragung gegeben ist, fehlt hingegen bei der seit 2013 ebenfalls möglichen IP-Adressen-Abfrage, die in § 113 TKG geregelt ist. Wir Junge Liberale kritisieren dies, denn Internet-Protokolle erlauben einen Rückschluss auf den ungefähren Aufenthaltsort, den Namen, die Anschrift sowie die aufgerufenen Internetseiten des Benutzers und sind damit deutlich reicher an persönlichen Daten als Rufnummern. Gerade bei diesem starken Instrument der Strafverfolgungsbehörden ist mindestens eine Dokumentation der Abrufe bei der BNetzA richtig und wichtig. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die rechtlich noch nicht abschließend geklärte Vorratsdatenspeicherung.

Trotz der Dokumentation könnten die Behörden somit weiterhin die für die Aufklärung von Verbrechen benötigten Informationen erhalten. Gleichzeitig würde die Überwachung und Dokumentation der Aktivitäten der Strafverfolgungsbehörden mehr Transparenz und die Stärkung unser aller Bürgerrechte versprechen. Wir fordern daher, IP-Adressen-Abfragen gem. § 113 TKG analog zu der Rufnummern-Abfrage gem. § 112 TKG handzuhaben.

II. Richtervorbehalt einführen

Telekommunikationsdaten wie Rufnummern oder IP-Adressen können heute durch Strafverfolgungsbehörden ohne richterlichen Beschluss angefordert werden. Die vorherrschende Sammelwut, die durch die konstante Steigerung der Anzahl der Abfragen beobachtet werden kann, muss begrenzt werden. Die Jungen Liberalen fordern daher höhere rechtliche Hürden für die Abfrage dieser Daten bis hin zur Einführung eines generellen Richtervorbehalts – insbesondere bei Auskünften über IP-Adressen.

Dies ergibt sich bereits aus dem Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses gem. Art. 10 GG, dessen sachlicher Schutzbereich sich auch auf den Schutz gegen staatliche Auskunftsersuche erstreckt. Die Abfragen durch die Behörden stellen eine freiheitsverkürzende Maßnahme des Staates und somit einen Eingriff in die Grundrechte der Bürger dar. Die Feststellung, ob dieser gerechtfertigt ist, sollte nicht der Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörde, sondern der Judikative überlassen werden.