Abschaffung des Provisionsabgabeverbots für Versicherungsvermittler

Das Provisionsabgabeverbot für den Versicherungsvermittler nach § 81 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist ersatzlos zu streichen. Dem Versicherungsvermittler ist (im Rahmen des allgemeinen Wettbewerbsrechts) freizustellen, ob er etwaige Provisionen mit dem Versicherungsnehmer teilt.