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Beschluss

Leistung muss sich lohnen – auch im Studentenjob

erweiterter Landesvorstand7. Oktober 2019

Als studentisch Beschäftigter ist der Arbeitnehmer von der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherungspflicht befreit, nicht jedoch in Gänze von den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Verdient der Student nicht mehr als450 Euro im Monat, gilt das Arbeitsverhältnis allerdings als geringfügige Beschäftigung und es entfallen auch die Rentenversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer komplett. Wandelt sich das Beschäftigungsverhältnis eines Studenten von einer geringfügigen Beschäftigung durch eine Gehaltserhöhung oder die Auszahlung von Überstunden nun in eine klassische Werkstudententätigkeit, kann es durch die nun fällig werdenden und ggf. rückwirkend eingeforderten Rentenversicherungsbeiträge passieren, dass der Student am Ende mit weniger Geld nach Hause geht, als davor. Auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung sind Studenten ab einem Gehalt von 450 Euro pro Monat nicht mehr in der Familienversicherung mitversichert und müssen dadurch deutlich mehr zahlen als zuvor.

Wir fordern daher, dass für studentisch Beschäftigte die Zahlung des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung ab einem Einkommen von über 450 Euro bis 2000 Euro linear auf den regulären Beitragssatz ansteigt.

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