Erste Schritte zur Verfassungsreform

Art. 3 III GG wird wie folgt neu gefaßt:

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 4 II GG wird wie folgt neu gefaßt:

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet und darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden, wenn es zum Schutze anderer Rechtsgüter erforderlich ist und sich nicht gegen eine bestimmte Religionsausübung als solche richtet.

Art. 7 II, III GG werden gestrichen.

Art. 13 GG wird wie folgt neu gefaßt:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdetet Jugendlicher vorgenommen werden. Art. 16a GG wird wie folgt neu gefasst: Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Art. 116 I GG wird wie folgt neu gefaßt:

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Art. 140 GG wird wie folgt neu gefaßt:

(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.

(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.

(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

(5) Es besteht keine Staatskirche.

(6) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Bundesgebietes unterliegt keinen Beschränkungen.

(7) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(8) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(9) Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.

Schluss mit Klientelpolitik

Die Julis Berlin fordern die FDP auf, dem Gerede von wirtschaftlicher Liberalisierung endlich Taten folgen zu lassen. Wer Privatisierung und Deregulierung fordert, darf dann nicht vor seinem vermeintlichen „Stammklientel“ halt machen. Daher rufen wir die FDP dazu auf, sich endlich dafür einzusetzen,

1. dass das Rechtsberatungsgesetz nicht reformiert, sondern abgeschafft wird,

2. der Meisterzwang aufgehoben wird.

3. der Kammerzwang aufgehoben wird.

Streichung des Inzestparagraphen

Die Jungen Liberalen Berlin fordern die Streichung des sog. “Inzestparagraphen” § 173 StGB.

Abschaffung des Rechtsberatungsgesetzes, der Anwalts- und Steuerberaterkammern sowie der Gebührenordnungen

Die Jungen Liberalen Berlin fordern die FDP-Bundestagsfraktion auf, sich für eine ersatzlose Abschaffung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) einzusetzen.

Darüber hinaus fordern die JuLis Berlin die FDP-Bundestagsfraktion auf, sich als logische Konsequenz daraus für die Abschaffung der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern einzusetzen. Die Aufgaben der Kammern sollen zukünftig von einer Ordnungsbehörde, bzw. den sonst zuständigen staatlichen Stellen, wahrgenommen werden.

Mehr Demokratie wagen

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus Fünfzig Jahre nach Gründung der Bundesrepublik hat sich die deutsche Demokratie gefestigt. Das repräsentative System und die Parteiendemokratie haben sich weitgehend bewährt. Rückschläge und Affären im Parteienstaat zeigen jedoch Handlungsbedarf auf. Liberale wollen nicht zuletzt deshalb mehr Demokratie wagen und das repräsentative System sinnvoll durch direktdemokratische Elemente ergänzen.

Politik, an der Bürger teilhaben, ist eine bürgernahe Politik. Je mehr Menschen an Demokratie teilhaben können, desto tiefer greifen die Wurzeln von Demokratie, weil demokratische Verfahren (selbst)verständlich werden. Grundsatzentscheidungen, über die direkt abgestimmt werden soll, müssen einer breiten Öffentlichkeit viel genauer erklärt und im Vorfeld diskutiert werden, im Gegensatz zu Entscheidungen, die im Hinterzimmer etwa des Vermittlungsausschusses oder der Koalitionsgespräche gefällt werden. Direktdemokratisch legitimierte Entscheidungen sind ehrlichere und offenere Entscheidungen und deshalb letztendlich auch die besseren und akzeptierteren Entscheidungen.

Liberale gehen von der grundsätzlichen Mündigkeit der Bürger aus, dem in allen Bereichen des Lebens – wirtschaftlich, privat und politisch – größtmögliche Selbstbestimmung eingeräumt werden soll. Direkte Demokratie kostet mehr Schweiß und Überzeugungskraft als Parteitagsbeschlüsse und Koalitionskungelei. Aber Liberale bekennen sich zur Würde der Bürger in Freiheit und Selbstbestimmung. Wir wollen eine Politik mit und durch Bürgerköpfe statt einer Politik über die Köpfe der Bürger hinweg.

Für Liberale ist es eine Frage der inneren Einstellung, Bürger in letzter Konsequenz politische Verantwortung zuzutrauen, ohne Parteien dazwischenzuschalten. In einer liberalen Bürgergesellschaft aber werden Bürger aufgefordert, sich der politischen Verantwortung zu stellen. Wir nehmen Bürger ernst – und deshalb fordern wir die Einführung der nachfolgend genannten direktdemokratischen Elemente in den politischen Willensbildungsprozess.

Möglichkeiten Direkter Demokratie auf Bundesebene

  • Volksinitiative (VI)
  • Volksgesetzesinitiative (VGI)
  • Volksbegehren (VB)
  • fakultatives Referendum
  • Volksentscheid (VE)
  • Direktwahl des Bundespräsidenten

Gegenstände der Volksgesetzgebung können umfassen: Gesetze und andere bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung. Die Vorlagen sind demnach ausformulierte Gesetzentwürfe sowie allgemeine Anträge. Das Volk trifft hierbei Entscheidungen, die für die BürgerInnen von besonderer Wichtigkeit sind.

Volksinitiative

Mit einer VI erreichen die Unterstützer, daß sich der Bundestag mit einem bestimmten Thema befaßt. Das erforderliche Quorum hierfür beträgt 100.000 Unterschriften. Sie sind innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu erbringen. Nach einer erfolgreichen Volksinitiative muß sich der Bundestag mit dem Gegenstand der Initiative beschäftigen. Dies hat spätestens 3 Sitzungswochen nach Einbringen der Unterschriften im Rahmen einer aktuellen Stunde zu geschehen.

Volksgesetzesinitiative

Die VGI hat zum Ziel, den Bundestag über einen von den Unterstützern eingebrachten Gesetzesentwurf entscheiden zu lassen. Das erforderliche Quorum hierfür beträgt 1.000.000 Unterschriften. Sie sind innerhalb einer Frist von 6 Monaten einzubringen. Eine vorherige VI ist dafür nicht erforderlich. Nach einer erfolgreichen Volksgesetzesinitiative muß der Bundestag spätestens 6 Monate nach Einreichen der Unterschriften über den konkreten Gesetzesentwurf abschließend entschieden haben. Der Gesetzentwurf darf nicht mehr geändert werden, da der Antragsteller (die Gesamtheit aller unterzeichnenden Unterstützer) diese Änderungen nicht übernehmen kann. Die Initiatoren der VGI sind im Bundestag nicht redeberechtigt. Der Bundestag kann natürlich alternative Gesetzesentwürfe einbringen und beschließen.   Beschlossen auf Lako 1/2000 37

Volksbegehren

Das Volksbegehren ist die Vorstufe zum Volksentscheid, durch welches das Interesse der Bürger an einer Abstimmung belegt wird. Es ist nicht an eine vorherige VGI gebunden. Grundsätzlich ist ein Quorum von 2.000.000 Unterschriften erforderlich, welche in einer Frist von 12 Monaten zu erbringen sind. Wurde jedoch zuvor eine VGI mit gleichem Entwurfstext, eingebracht und abgelehnt, so besteht noch eine Frist von 6 Monaten um die restlichen 1.000.000 Unterschriften für das VB zu erbringen.

Volksentscheid

Ein Volksentscheid ist einem Parlamentsbeschluß gleichgestellt und hat die selbe normative Bindungskraft. Es findet kein Themenausschluß statt. Alle zu Bundestagswahlen Wahlberechtigten werden aufgefordert, über den Volksentscheid abzustimmen. Ein Beschluß gilt als gefaßt, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen dafür ist. Bei Grundgesetzänderungen muß eine 2/3 Mehrheit der Abstimmenden mit Ja stimmen. Für Gesetze, die auf dem parlamentarischen Weg der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird bei Volksentscheidenden ein gewichtetes Ländermehr eingeführt. Das heißt, das eine einfache Mehrheit der Bundesländer diesem Gegenstand der Volksgesetzgebung zustimmen muß. Die Stimmenzahl der Bundesländer orientiert an der gegenwärtigen Gewichtung innerhalb des Bundesrates.

Fakultatives Referendum

Ein fakultatives Referendum erwirkt einen Volksentscheid über ein bereits beschlossenes aber noch nicht in Kraft getretenes Gesetz. Hierfür beträgt das Quorum 1.000.000 Unterschriften, welche in einer Frist von 3 Monaten erbracht werden müssen.

Information der Bevölkerung

Für die Information der Bevölkerung und Werbung für den Volksentscheid sind die Initiatoren zuständig. Den Initiatoren wird für die Dauer der Kampagne die Gemeinnützigkeit zugesprochen. Eine Kostenerstattung für VI, VGI und VB erfolgt bei Erreichen des Quorums, begrenzt durch die Summe der tatsächlich angefallenen Kosten. Erstattet werden 12 Cent pro Stimme des zu erreichenden Quorums. Die Kostenerstattung für den Volksentscheid orientiert sich am Modell der Parteienfinanzierung (Erstattung pro „Ja“ Stimme).

Direktwahl des Bundespräsidenten/Verlängerung der parl. Legislaturperiode

Im Zuge der Stärkung direkter Elemente unserer Demokratie ist der Bundespräsident unmittelbar vom Volk zu wählen. Seine Amtszeit beträgt fortan 7 Jahre ohne die Möglichkeit einer Wiederwahl. Die Einflußnahme der Bürger außerhalb von Wahlen rechtfertigt zudem eine verlängerte Legislaturperiode des Bundestags von 5 Jahren.

Direkte Demokratie in Berlin

Berlin ist das einzige Bundesland ohne Mitspracherecht durch Bürgerentscheid in den Bezirken. In Berlin sind als einzigem Bundesland Volksbegehren und Volksentscheide zur Verfassung verboten. Wir wollen erreichen daß die Bürger in wichtigen Fragen mitentscheiden können. Ob Bezirksreform, Hochschulpolitik, Teufelsberg, Stadtschloß oder der Palast der Republik: die Berlinerinnen und Berliner wollen ihre Stadt aktiv gestalten.

Bezirke

Wir fordern die Einführung von Bürgerentscheiden in den Bezirken: ein Prozent der wahlberechtigten Bezirkseinwohner können die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) mit einem Vorschlag befassen (Bürgerbegehren). Übernimmt die BVV den Vorschlag nicht, können fünf Prozent der zur BVV Wahlberechtigten einen Bürgerentscheid initiieren (Nur über Themen, die in der Zuständigkeit des Bezirks liegen). Der Bürgerentscheid ist Beschlüssen der BVV gleichgestellt und hat die selbe normative Bindungskraft. Es entscheidet die Mehrheit der Wähler.

Landesebene

Für Berlin werden auf Landesebene die Elemente direkter Demokratie analog zum (oben genannten) vierstufigen Verfahren (I.I-I.IV) erweitert. Die Eingangshürde für eine Volksinitative beträgt 20.000 Unterschriften, für eine Volksgesetzesinitiative beträgt sie 50.000 Unterschriften. Die erforderliche Unterschriftenzahl für ein Volksbegehren beträgt 100.000. Die Eintragungsfrist wird auf 4 Monate verlängert. Komplizierte Abstimmungs-klauseln beim Volksentscheid werden abgeschafft, die Mehrheit der Wähler entscheidet. Für Verfassungsänderungen muß eine 2/3 Mehrheit der Abstimmenden mit Ja stimmen. Ein fakultatives Referendum erwirkt einen Volksentscheid über ein bereits beschlossenes aber noch nicht in Kraft getretenes Gesetz. Hierfür beträgt das Quorum 100.000 Unterschriften, welche in einer Frist von 4 Monaten erbracht werden müssen.