Der Rundfunkstaatsvertrag ist dahingehend zu ändern, dass Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen nicht stattfindet. § 15 RStV ist zu streichen.
Der Rundfunkstaatsvertrag ist dahingehend zu ändern, dass Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehen nicht stattfindet. § 15 RStV ist zu streichen.