Selbstbestimmungsrecht stärken – Verfassungsmäßigkeit wahren: Für eine ausgewogene Rechtslage.

Die Frage nach der Regelung von Schwangerschaftsabbrüchen beschäftigt die Gesellschaft, Legislative und Judikative seit Jahrzehnten. Ziel dieser Debatten ist schon immer der Versuch gewesen, das Recht auf Leben des Ungeborenen mit den Rechten der Schwangeren in eine möglichst ausgewogene Balance zu bringen. In vielen Ländern wird bedauerlicherweise den Rechten und dem Leben der Schwangeren weniger Gewicht zugesprochen als dem ungeborenen – diese Ansicht teilen wir nicht. Ebenso sehen wir eine unbedingte Priorisierung der Schwangeren vor dem Ungeborenen ungeachtet der Umstände als mit unserem Grundgesetz nicht vereinbar. Wir Junge Liberale Berlin setzen uns dafür ein, die Selbstbestimmung und den Schutz der Schwangeren mit dem Schutz des ungeborenen Lebens in eine angemessene und verfassungsgemäße Balance zu bringen.

Die Jungen Liberalen Berlin fordern daher die Liberalisierung des Abtreibungsrechts und eine entsprechende Reform der §§ 218 ff. StGB: Schwangerschaftsabbrüche sollen bis zur 20. Schwangerschaftswoche grundsätzlich legal sein. Vor der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs besteht ein Rechtsanspruch auf eine ergebnisoffene und wertfreie Beratung innerhalb von wenigen Tagen durch eine staatlich anerkannte nicht-religiöse Stelle. Die Wartefrist entfällt darüber hinaus. Dabei sollen Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch und mögliche Hilfsangebote wertfrei vorgestellt werden. Der Eingriff muss von einem in Deutschland ansässigen Arzt in den Räumen seiner Arztpraxis vorgenommen werden.

 

Schwangerschaftsabbrüche ab der 21. Schwangerschaftswoche bleiben grundsätzlich rechtswidrig, sollen künftig aber außerhalb des Strafgesetzbuchs geregelt werden. Straffreiheit erfolgt nur bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Abbruch vor der 21. Schwangerschaftswoche und dem zusätzlichen Vorliegen mindestens eines Ausnahmetatbestandes.
Ausnahmetatbestände, die zur Straffreiheit eines ab der 21. Schwangerschaftswoche durchgeführten Eingriffs führen, sind folgende:

  • Vorliegen kriminologischer Indikation
  • Lebensunfähigkeit des Fötus außerhalb des Mutterleibes
  • Gefahr für das Leben und die physische und psychische Gesundheit der Mutter bei fortgesetzter Schwangerschaft.

Die Gründe für den Ausnahmetatbestand müssen durch einen Arzt bestätigt werden.

Durchführende Ärzte bleiben straffrei, sofern ein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Dabei ist die Schaffung eines rechtssicheren medizinisch-fachärztlichen Lehr- und Weiterbildungsangebotes mit Abbau von bürokratischen Hürden unerlässlich. Im Zuge dessen fordern wir ebenfalls flächendeckende Aufklärung in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche. Bereits im Sexualkundeunterricht sollen Möglichkeiten und Hilfsangebote zum vorzeitigen, selbstbestimmten Ende einer Schwangerschaft vermittelt werden. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres soll es auch ohne Zustimmung der/ des Sorgeberechtigten legal sein, einen Schwangerschaftsabbruch nach ausführlicher und altersgerechter Beratung von einem Arzt durchführen zu lassen.