In § 26 Abs. 1 BRRG soll eingefügt werden:
Die Dienstunfähigkeit ist in den ersten drei Jahren des Ruhestandes jeweils alle 6 Monate nachzuweisen. Danach ist die Dienstunfähigkeit bis zur Erreichung der Altersgrenze jährlich nachzuweisen.
Erlangt der Beamte auf Lebenszeit seine Dienstfähigkeit wieder, so ist er in den Dienst zurückzuführen.