Um verbesserte Einsparpotentiale im Gesundheitssektor zu ermöglichen, sind die Verschreibungspflicht (§ 48 AMG) sowie die Apothekenpflicht (§ 43 AMG) für jedes betroffene Arzneimittel individuell regelmäßig durch das zuständige Bundesgesundheitsministerium zu überprüfen und ggf. aufzuheben.
Dies betrifft insbesondere verschreibungspflichtige Medikamente, welche in anderen EU-Ländern lediglich apothekenpflichtig sind (z.B. die “Pille danach” oder Hydrocortison-Salben), oder verbreitete apothekenpflichtige Arzneimittel zur Selbstmedikation (z.B. Husten-, Schmerz- oder Allergiemedikamente).